Monday, November 17, 2008

Muslimische Lehrerin darf Mütze nicht als Kopftuchersatz tragen

Eine muslimische Lehrerin darf im Unterricht keine Baskenmütze als Ersatz für das Kopftuch tragen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Köln in einem am Montag veröffentlichten Urteil und wies damit die Klage einer 33-jährigen deutschen Lehrerin muslimischer Konfession ab.
Nach dem im Jahre 2006 geänderten nordrhein-westfälischen Schulgesetz dürfen Lehrkräfte in der Schule keine religiösen Bekundungen abgeben, "die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den Schulfrieden zu gefährden oder zu stören". Die klagende Lehrerin hatte vor der Gesetzesänderung stets ein Kopftuch im Unterricht getragen. Danach trat sie mit einer das gesamte Haupthaar bedeckenden französischen Baskenmütze vor ihre Klassen.
Die Klägerin räumte ein, diese Art der Kopfbedeckung aus religiösen Gründen zu tragen. Sie werde in der Öffentlichkeit aber als modisches Accessoire und nicht als Ausdruck einer religiösen Überzeugung wahrgenommen.
Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Auch durch das Tragen der Baskenmütze aus religiösen Motiven gebe die Klägerin eindeutig zu verstehen, dass sie sich zum Islam bekenne und sich gehalten sehe, dessen Bekleidungsvorschriften zu beachten. Da die Lehrerin das Kopftuch nahtlos durch die Mütze ersetzt habe, werde ihr religiöses Bekenntnis von Schülern und Eltern auch so wahrgenommen. Somit sei auch die Baskenmütze ein religiöses Symbol, das geeignet sei, den Schulfrieden zu beeinträchtigen.
Eine unzulässige Benachteiligung gegenüber Angehörigen anderer Glaubensrichtungen liege nicht vor, denn auch das Nonnenhabit oder die jüdische Kippa würden von dem Verbot religiöser Bekundungen in öffentlichen Schulen erfasst.
Gegen das Urteil ist Berufung zum Oberverwaltungsgericht in Münster möglich (Az.: 3 K 2630/07).
(ddp)

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