Wednesday, September 08, 2010

Sarrazin steht unter Schutz der hessischen Verfassung – und kann daher nicht entlassen werden

Die Bundesbank hat ihren Sitz in Frankfurt. Die Ortswahl war Absicht, die Herrin über die D-Mark sollte auch augenfällig dem Zugriff der Regierung und der Parteien entzogen werden. Mit der Ortswahl unterliegt die Bundesbank – unbeschadet der Geltung des Grundgesetzes – der Verfassung des Landes Hessen. Dessen Artikel 11 Absatz 1 lautet: „Jedermann hat das Recht, seine Meinung frei und öffentlich zu äußern. Dieses Recht darf auch durch ein Dienstverhältnis nicht beschränkt werden, und niemand darf ein Nachteil widerfahren, wenn er es ausübt. Nur wenn die vereinbarte Tätigkeit einer bestimmten politischen, religiösen oder weltanschaulichen Richtung dienen soll, kann, falls ein Beteiligter davon abweicht, das Dienstverhältnis gelöst werden.“ Also: Partei- oder Kirchenmitarbeiter dürfen bei eigenständigem Denken entlassen werden, Bedienstete des weltanschaulich neutralen Staates aber nicht – sonst wäre der Artikel gehaltlos. Sarrazin steht damit unter dem Schutz der hessischen Verfassung. Oder dient die Bundesbank einer „politischen, religiösen oder weltanschaulichen Richtung“?
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