Friday, November 23, 2012

Da staunt die Feministin: Afghane trotz sexueller Belästigung und Gewalttat nicht angeklagt

Graz. Die 43-jährige Eva Maria Hofstätter fährt am helllichten Tag mit dem Fahrrad durch die Innenstadt, als sie von dem 37-jährigen A. Y., der ebenfalls mit dem Fahrrad unterwegs ist, von hinten angefahren und zum Anhalten gezwungen wird. „Oh, Frau mit knackigem Hintern, darf ich mal anfassen?“, fragt der Afghane. „Sicher nicht“, entgegnet die Bankangestellte. Er macht es trotzdem und fängt sich eine Ohrfeige ein. Der Mann flippt aus, schreit, bezeichnet die Grazerin als Schlampe. Er sei noch nie von einer Frau geschlagen worden. Auch Hofstätter ist außer sich, will einfach nur weiterfahren. Da holt der 37-Jährige aus, schlägt ihr mit der Faust ins Gesicht und flieht. Glücklicherweise trifft er nur den Helm, sie wird nicht verletzt. Zahlreiche Passanten beobachten den Vorfall. Sie erstattet sofort Anzeige wegen sexueller Belästigung. Bald darauf kommt es zur Gegenüberstellung und Identifizierung des mutmaßlichen Täters. Einige Wochen später bekommt Hofstätter einen Brief von der Bezirksstaatsanwaltschaft, in dem steht, dass das Verfahren gegen A. Y. „mangels Vorliegens des objektiven Tatbestandes“ eingestellt wurde. Schließlich habe keine geschlechtliche Handlung stattgefunden. Konkret heißt es in dem Schreiben: „Eine geschlechtliche Handlung an einer Person nimmt vor, wer diese (sei es über der Kleidung) intensiv im Bereich des Geschlechtsorgans oder der (weiblichen) Brust (vom Opfer sinnfällig als Eingriff in die sexuelle Integrität empfunden und vom Ausprägungsstadium unabhängig) berührt oder wer sein Geschlechtsteil derart mit dem Körper des Opfers kontaktiert. Der immer wieder kolportierte seitliche Griff an die Gesäßbacke einer Person fällt jedenfalls nicht darunter.“ Hansjörg Bacher von der Staatsanwaltschaft Graz versucht zu erklären: „Der Hintern ist kein Geschlechtsorgan, daher liegt der Tatbestand der sexuellen Belästigung hier nicht vor.“ Das Fassen auf den Po sei allenfalls eine Anstandsverletzung, für die die Polizei als Verwaltungsstrafbehörde eine Strafe verhängen könne. Die Polizei wiederum weiß gar nichts von der Einstellung des Verfahrens. „Wir haben damals die Anzeige aufgenommen und an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Wenn sie das Verfahren einstellt und uns nicht benachrichtigt, können wir nichts unternehmen“, sagt Herbert Mattersdorfer, Leiter des Strafamts. „Was wir brauchen, ist eine erneute Anzeige des Opfers, um Ermittlungen aufzunehmen. Wir werden Frau Hofstätter kontaktieren.“ Hofstätter versteht unterdessen die Welt nicht mehr. „Mein Körper gehört mir. Ich fühle mich sehr wohl sexuell belästigt“, macht sie ihrem Ärger Luft. Der Vorfall habe sie derart traumatisiert, dass sie sich seither in psychologischer Behandlung befinde. „Zudem ist dieser Mann kein unbeschriebenes Blatt. Die Polizei hat mir mitgeteilt, dass ich nicht die Einzige bin, die von ihm belästigt wurde.“ In der Tat liegt der Staatsanwaltschaft Graz eine weitere Anzeige vom November 2011 vor – ebenfalls wegen sexueller Belästigung. Damals warf ihm eine Frau vor, „obszöne Bewegungen“ gemacht und ihr „Ich will ficken, ich will ficken“ zugerufen zu haben. Auch dieses Verfahren wurde eingestellt, weil er keine geschlechtlichen Handlungen vorgenommen habe. „Zu hören, dass schon einmal ein Verfahren gegen A. Y. eingestellt wurde, macht mich fassungslos“, sagt Hofstätter. „Und dass ich jetzt erneut zur Polizei gehen muss, um Anzeige zu erstatten, wusste ich auch nicht.“ Aber sie werde diese Option in Erwägung ziehen. „Zudem habe ich vor, auch zivilrechtlich gegen den Mann vorzugehen“, kündigt sie an. „Schließlich war ich nach der Attacke vier Wochen im Krankenstand.“ Wie sachverhaltsbezogen Anschuldigungen dieser Art vor Gericht behandelt werden, erklärt Leo Levnaic-Iwanski, Richter am Oberlandesgericht Wien, anhand eines anderen Beispiels. Obwohl ein Mann einer Frau auf den nackten Po fasste, wurde er vom Obersten Gerichtshof vom Vorwurf der sexuellen Belästigung freigesprochen, weil ihm ein sexuelles Motiv nicht nachgewiesen werden konnte. Levnaic-Iwanski: „Auch wenn Grabschen in jeder Form natürlich abzulehnen ist, zieht nun einmal nicht jede Tat eine strafrechtliche Konsequenz nach sich.“
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