Friday, March 04, 2016

"Kriterium der Willkür": Ohne Begründung: Verfassungsbeschwerde gegen Asylpolitik zurückgewiesen - Schachtschneider hofft auf Länder

Die Verfassungsbeschwerde gegen die Einwanderungspolitik des Kabinetts Merkel III wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht angenommen - ohne Begründung. Der Verfahrensbevollmächtigte der beschwerdeführenden Bürgerinitiative "Ein Prozent", der ehemalige Professor für Öffentliches Recht an der Universität Erlangen-Nürnberg, Karl Albrecht Schachtschneider sieht in dieser Verfassungsbeschwerde jetzt ein "historisches Dokument".Für den Staatsrechtler Karl Albrecht Schachtschneider ist die Nichtentscheidung des Gerichts ein Misserfolg, der ihn auch persönlich treffe, vor allem als Bürger Deutschlands: "Ich habe das Nötige so gut als möglich getan. Jedenfalls ist die Verfassungsbeschwerde, so denke ich, ein Dokument von historischer Bedeutung".
Doch das Bundesverfassungsgericht habe sich seiner Befriedungsaufgabe verweigert, so Schachtschneider. "Jetzt sind die Bürger mehr denn je gefordert, auf der Herstellung des Rechts zu bestehen."
Am 30. Januar wurde die Verfassungsbeschwerde der Öffentlichkeit vorgestellt, am 2. Februar wurde sie dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe übergeben. Weniger als drei Wochen später wurde sie bereits auf Grundlage des § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG ohne Begründung abgewiesen.Wie Schachtschneider im Interview mit Götz Kubitschek vom IfS (Institut für Staatspolitik) sagte, könne das Gericht dies aufgrund der rechtlichen Bestimmungen machen. Das Gesetz will hier die Entlastung des Gerichts vor unsinnigen Beschwerden erreichen. Dies solle aber nicht der Abwehr "wohlbegründeter Beschwerden" dienen. "Unbegründbarkeit ist in der Rechtsprechung des Gerichts das Kriterium der Willkür und mit Unbegründetheit kann folglich Willkür kaschiert werden", so der Rechtsexperte.
Dabei sei die Verfassungsbeschwerde grundsätzlich von "verfassungsrechtlicher Bedeutung" nach dem Grundgesetz (GG) gewesen. Sie sollte der Durchsetzung der Rechte der politischen Freiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), dem Recht auf Demokratie und auf Schutz der Verfassungsidentität (Art. 38 Abs. 1 GG), sowie dem Recht auf Widerstand (Art. 20 Abs. 4 GG).
Im Regelfall dauert die Bearbeitung einer Verfassungsbeschwerde mindestens ein Jahr. Um das zu beschleunigen wurde eine einstweilige Anordnung beantragt. "Das war angesichts der Lage geboten, weil die Massenzuwanderung schnellstens unterbunden werden musste und werden muss", so Schachtschneider.Offenbar wollte sich das Gericht aus der ganzen Angelegenheit heraushalten. Der Jurist sagte dazu: "Das Gericht hat kurzen Prozess gemacht und sich damit aus der schwierigsten Frage der Politik herausgehalten, die Deutschland seit der Wiedervereinigung hatte und weiter hat. Es gibt aber keine Politik, die nicht durch das Recht begrenzt ist, die Flüchtlingspolitik also durch fundamentale Prinzipien unserer Rechtsordnung. Auf deren Verwirklichung hat jeder Bürger ein Grundrecht.""Die Verfassungsbeschwerde hat dem Gericht ermöglicht, die rechtlichen Grundsatzfragen der als Flüchtlingsschutz ausgegebenen Masseneinwanderung zu klären, insbesondere die Frage, ob Deutschland handeln darf als sei es ein Einwanderungsland, und ob die Bundesregierung aus vermeintlichen Gründen der Humanität durch Verfassung und Gesetz geregelte Rechtsprinzipien überspielen darf", erklärte der Professor i.R.
 Schachtschneider fügte auch hinzu, dass "die Handlungen der Regierung die Gesetzgebungsbefugnisse des Bundestages und des Bundesrates, aber auch die des Bundespräsidenten, der an der Gesetzgebung beteiligt ist" verletzen würden.
Es gebe auch kein "Gewohnheitsrecht", welches die Duldung des illegalen Aufenthalts von Ausländern rechtfertige, allerdings gebe es "mancherlei gesetzliche Duldungsvorschriften zugunsten von Ausländern, die kein Asylrecht und auch kein sonstiges Schutzrecht, also kein Aufenthaltsrecht" hätten, fügte Karl-Albrecht Schachtschneider außerdem hinzu.
Erst zwei Wochen vor der Veröffentlichung von Schachtschneiders Verfassungsbeschwerde brachte der ehemalige Richter des Bundesverfassungsgerichts, Udo Di Fabio, sein Rechtsgutachten "Migrationskrise als föderales Verfassungsproblem" [HIER] heraus.
Zur selben Zeit sprach der ehemalige und langjährige Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier, von "eklatantem Politikversagen" und davon, dass "in der rechtsstaatlichen Ordnung der Bundesrepublik die Kluft zwischen Recht und Wirklichkeit" noch nie so tief gewesen sei, wie derzeit [HIER].
"Die Voten der beiden Staatsrechtslehrer, beide herausragende Kollegen, haben großes Gewicht. Sie sind zudem richtig. Die Möglichkeiten, schnell die notwenige Verwirklichung des Rechts zu erreichen, sind durch die Nichtentscheidung des Gerichts für die Bürger erschöpft", schildert Schachtschneider den aktuellen Stand.
Allerdings gebe es noch Möglichkeiten für die Kommunen, die "durch die Unterbringung der Ausländer belastet sind". Die Bundespolitik habe, entgegen Gesetz und Verfassung, die zu behebende "Obdachlosigkeit der Ausländer" ausgelöst.
Wenn der Bund diese nicht verhindere und somit seinen Verpflichtungen den Ländern gegenüber nicht nachkomme, seien "die Länder berechtigt und auch verpflichtet, selbst für die Sicherheit und Ordnung ihres Hoheitsgebietes Sorge zu tragen", so Schachtschneider.
"Die Länder sind Staaten und als solche üben sie die Souveränität ihrer Bürger aus. Die vornehmste Pflicht der Staaten ist die Sicherheit ihrer Bewohner und damit die Grenzsicherung vor Fremden, die kein Recht haben, in das Land einzureisen und sich darin aufzuhalten."
 Notfalls müsse ein Land den Bund verlassen, wenn der Rechtsstaat nicht auf andere Weise wieder hergestellt werden könne. Grundsätzlich habe jedes Volk das Recht auf Sezession. Dies folge aus der politischen Freiheit der Bürger und stehe auch als Selbstbestimmungsrecht des Volkes in der Charta der Vereinten Nationen und stehe über dem Bestandsinteresse der Staaten. (Quelle:"Sezession.de")

 epochtimes.de

No comments: