Monday, April 24, 2017

Freispruch für türkischen Vergewaltiger: Wie eine Richterin das neue Sexualstrafrecht pervertiert

Der Fall
Unter der Überschrift "Gericht verneint Vergewaltigung: Neue Hiobsbotschaft aus dem Täterparadies Deutschland" hat mein Bloggerkollege Historix den Sachverhalt des aktuellen Brandenburger Skandalurteils schon detailliert beschrieben, bei dem ein türkischer Drogendealer vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen wurde, obwohl dem Opfer "jedes Wort geglaubt" wurde. Der Täter dagegen hatte behauptet, er habe lediglich "einvernehmlichen Sex" mit dem Opfer gehabt.
Die Staatsanwaltschaft wertet den Richterinnenspruch als "schweren Schlag gegen die Geschädigte".
Hier auf f+f und in den sozialen Netzwerken schlagen die Wellen der berechtigten Empörung hoch.
Um die folgenschwere Tragweite dieses Urteils zu verstehen, sollten wir noch einen tieferen Blick auf die veröffentlichten Fakten und die Rechtslage werfen:
Obwohl seitens des Gerichts und der Staatsanwaltschaft kein Zweifel an der Aussage des Opfers besteht, dass die äußerst brutale Tat, nach der das Opfer zwei Wochen lang nicht richtig laufen konnte, gegen den Willen des Opfers und unter Gewaltanwendung erfolgte (was de facto mit einer Freiheitsstrafe "nicht unter zwei Jahren" strafbewehrt wäre) und
das Opfer
a.) zu Beginn verbal dem Täter signalisierte, dass es keine sexualisierten Handlungen mit ihm wünschte,
b.) sich körperlich wehrte und ihm (mit zwischen den Gitterstäben eingeklemmtem Kopf!) den Rücken zerkratzte und
c.) "Aufhören"! schrie,
suggerierte die Richterin mit ihrer verfahrensentscheidenden Frage, ob der Täter nicht dennoch von einem Einverständnis hätte ausgehen können, das Opfer habe wohl seinen gegenteiligen Willen nicht deutlich genug erkennbar gemacht.
Ich möchte die Richterin gerne fragen, wie das Opfer seinen Widerwillen denn noch hätte zum Ausdruck bringen sollen.
Die Richterin pervertiert damit die Neuerung des §177 StGB zugunsten des Täters - unter offensichtlicher Gewährung eines Kulturrabatts, denn seit 2016 muss die sexualisierte Gewalt gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person erfolgen.
Wäre der Täter Deutscher gewesen, hätte sie ihre perfide Fangfrage sicher nicht gestellt, denn die Erkennbarkeit des durchaus vehement geäußerten, gegenteiligen Opferwillens wäre angesichts der gegebenen, unstrittigen Sachlage (siehe a.bis c.oben) sicher eindeutig gewesen.
"Wahrscheinlich habe ihr Peiniger nicht gewusst, was er ihr antat."
Der Freispruch des Täters wird nun damit begründet, es sei "kein Vorsatz" erkennbar.
Dass die Richterin den fehlenden Tatvorsatz des Gewalttäters aus der Aussage des Opfers ableitet, es "könne nicht beurteilen, ob er mit der Mentalität des türkischen Kulturkreises das Geschehen als Vergewaltigung" begriff, ist an Perfidität kaum zu überbieten.
Denn es ist nicht in der Verantwortung des schwer traumatisierten Opfers, diesen Sachverhalt zu beurteilen, sondern es ist ja gerade die Aufgabe der Richterin zu klären, inwieweit die glaubhaften Einlassungen des Opfers einen erkennbaren Willen gegen die sexualisierten Gewalthandlungen implizieren.
Mit anderen Worten: Die Richterin hat - vermutlich aus opportunistischer Feigheit heraus - ihren Job nicht gemacht!
Sie, die die Frage hätte beantworten müssen, ob die gewalttätige Tortur "gegen den erkennbaren Willen des Opfers" erfolgte, unterlässt es, anhand der - wie sie ja selbst betont glaubhaften Schilderungen - eine eigenständige Beurteilung der Sachlage vorzunehmen und bürdet stattdessen die vom Opfer gar nicht zu bewältigende Aufgabe eben diesem auf.
Hinzu kommt, dass die Frage der Richterin auf einen irrelevanten Sachverhalt abstellt. Denn der neue §177 StGB besagt eben nicht, dass der gegenteilige Wille auch vom Täter erkannt werden muss - sondern dass er per se erkennbar sein muss - was mit den unter a.) bis c.) beschriebenen Widerwillensbekundungen des Opfers zweifelsfrei bejaht werden dürfte.
Der aufschlussreiche Kommentar des Münchner Fachanwalts für Strafrecht, Volker Dembski, zum (alten) Sexualstrafrecht macht die offensichtliche Fehlentscheidung der Brandenburger Richterin zugunsten eines brutalen Gewalttäters noch deutlicher:
"Am erforderlichen Vorsatz des Täters fehlt es, wenn dieser den entgegenstehenden Willen des Opfers nicht zumindest für möglich hält...Indizien gegen die Unkenntnis sind Gewalthandlungen. (Anm.: z.B. Einklemmen des Kopfes des Opfers zwischen den Gitterstäben des Bettes und die massive Brutalität seines Vorgehens?!) Die Behauptung des Täters, er habe irrtümlich angenommen, die Gewalt sei erwünscht, wird in der Regel als Schutzbehauptung bewertet."
Und:
"Gewalt ist jede der unmittelbaren Vorbereitung oder Durchführung der sexuellen Handlung dienende Krafteinwirkung auf den Körper des Opfers zur Überwindung etwaigen Widerstands, die eine Zwangswirkung entfaltet. Es ist nicht erforderlich, dass sich das Opfer zur Wehr setzt."
Fazit
Die Brandenburger Richterin hat ein Skandalurteil der untersten Schublade gefällt.
Dieses Urteil verhöhnt das Opfer und ist ein Schlag in dessen Gesicht.
Sämtlicher Sinn des Strafrechts - also die Wiederherstellung des Rechtsfriedens, die Stärkung des Rechtsbewusstseins, das Genugtuungsinteresse des Opfers und der Gesellschaft, die Gewährung des individuellen Strafbedürfnisses des Täters, die Verwirklichung des Ideals von Gerechtigkeit, der Prävention durch Abschreckung etc. wird mit mit diesem Richterinnenspruch ad absurdum geführt.
Die fatale Botschaft und das Signal, das - vor allem an migrantische potentielle Täter gesandt wird - ist, sie müssten kaum Angst vor Verurteilung haben - es sei aussichtstreich für einen Freispruch, wenn sie vor Gericht behaupten, es habe sich ihrer Auffassung nach um "einvernehmlichen Sex" gehandelt und sie hätten den Widerwillen des Opfers schlichtweg "nicht erkannt".
Ich wage zu bezweifeln, dass es die Absicht des mit Verlaub dilettantisch agierenden Gesetzgebers war, mit der umstrittenen Neuerung des §177 StGB einen derartig weitreichenden Täterschutz zu ermöglichen.
Epilog
Wer sich auf das schmerzhafte Unterfangen einlässt, etwas tiefer in die Materie der Rechtsprechung im Zusammenhang mit sexualisierten Gewalttaten einzutauchen, wird schnell feststellen, dass unfassbare, täterfreundliche, die Opfer verhöhnenden Urteile eher an der Tagesordnung denn die Ausnahme sind und es drängt sich die Frage auf, warum wir als Gesellschaft klaglos akzeptieren, dass unser Rechtssystem und der Sinn des Strafrechts so selbstverständlich und regelmäßig ausgehebelt wird.
Ist es das gleiche Desinteresse, die gleiche Lethargie und Abgestumpftheit, mit der wir die auf zahlreichen Rechtsbrüchen basierende Massenmigration gewalttätiger, krimineller, nicht integrierbarer Menschen hinnehmen?
Ich erinnere mich z.B. an einen Fall aus dem Jahr 2010, bei dem sechs Männer mit türkischem und arabischem Migrationshintergrund eine - durch sexuelle Gewalt vorbelastete - junge Deutsche erst mit Alkohol abgefüllt und dann stundenlang gemeinschaftlich in viehischer Weise sexualisiert gequält hatten. Nachdem das Opfer während der Verhandlung aufgrund massiver Re-Traumatisierung zusammengebrochen und nicht mehr vernehmungsfähig war, sprach der Richter die Täter frei.
Dass es auch anderes geht, zeigen unsere österreichischen Nachbarn mit einem Urteil vom März 2017, bei dem acht Iraker eine Familienclans zu insgesamt 90 Jahren Haft verurteilt wurden, weil sie eine deutsche Lehrerin mit Alkohol gefügig gemacht und dann stundenlang vergewaltigt hatten.
Auch erinnere ich mich an die peinlichen Beschwichtigungen des Tübinger OB Boris Palmer nach der Gruppenvergewaltigung einer 24-jährigen Frau in Tübingen im Frühjahr 2015 durch südländisch aussehende Männer, die sich untereinander in einer Fremdsprache unterhielten. Während der Migrationshintergrund der Täter in sämtlichen Presseberichten unterschlagen wurde und sich lediglich in der Polizeimeldung fand, spricht Palmer von einem "schrecklichen Einzelfall" und verweist das eventuell gestiegene Unsicherheitsgefühl gerade von Frauen in die Welt der Fantasie, den Tübigen sei "eine sichere Stadt" und es dürfe nicht zugelassen werden, dass "die objektive Sicherheit einem falschen Unsicherheitsgefühl untergeordnet wird."
Wenigstens wurden die Täter zu angemessenen Haftstrafen zwischen sechseinhalb und siebeneinhalb Jahren verurteilt.
Ich verweise auf die auffällige Musterähnlichkeit ebenso wie auf die Tatsache, dass diese bestialischen Gruppenvergewaltigungen, deren Opfer i.d.R. einheimische "Schlampen" sind, eine Importgewalt aus dem arabisch-muslimischen "Kulturkreis" darstellen und ich noch nie von einer vergleichbaren Tat von Tätern, "die schon immer hier leben" hörte oder las.
 https://www.fischundfleisch.com/ineslaufer/freispruch-fuer-tuerkischen-vergewaltiger-wie-eine-richterin-das-neue-sexualstrafrecht-pervertiert-34163

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