Sunday, July 15, 2018

Asylrecht ad absurdum geführt. Gefährder als anerkannte Asylbewerber

In Deutschland werden Gewalttäter davor geschützt, Opfer von Gewalt zu werden.
„Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“, so lautet Artikel 16 des Grundgesetzes. Die Gründe der politischen Verfolgung werden im Asylgesetz (§ 3b Verfolgungsgründe) minutiös aufgezählt. Sie umfassen die üblichen Verdächtigen vom Rassismus bis zur Verfolgung wegen Homosexualität. § 4 den Asylgesetzes regelt den subsidiären Schutz. Subsidiären Schutz genießen Ausländer, deren Antrag auf Asyl abgelehnt wurde, die aber glaubhaft machen können, dass ihnen in ihrem Heimatland Gefahr für Leib und Leben droht. Schließlich wird in § 3 die Eigenschaft „Flüchtling“ geregelt und mit weitgehend denselben Verfolgungsgründen gefasst, wie es im Paragraphen 3b der Fall ist.
Anerkannte Asylbewerber, Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte sollen somit in Deutschland vor dem Unheil bewahrt werden, das ihnen in ihrem Heimatland, aus dem sie vor politischer Verfolgung, vor Krieg oder vor Sonstigem geflohen sind, droht.
Das ist die eine Seite der Medaille.
Die andere Seite der Medaille wird gerade am Beispiel von Sami A deutlich, der als Gefährder jahrelang in Deutschland gelebt hat und nach seiner Abschiebung nach Tunesien dort vor Gericht gestellt wird, denn Sami A oder al Aidoudi, wie er heißt, ist ein Gefährder. Diesen Status hat er in Deutschland erhalten. Deshalb wurde er überwacht.
„Ein “Gefährder” ist eine Person, zu der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des § 100a der Strafprozessordnung, begehen wird.“
[§ 100a StPO enthält eine Liste von Straftaten, die als „schwere Straftaten“ angesehen werden. Gefährder und relevante Personen sind somit durch eine hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung schwerer Straftaten vom Mord über den Bandendiebstahl bis zu gemeingefährlichen Straftaten, ausgezeichnet. Das Kompendium der Straftaten kann hier nachgelesen werden.]
„Eine Person ist als relevant anzusehen, wenn sie innerhalb des extremistischen/terroristischen Spektrums die Rolle einer
(a) Führungsperson,
(b) eines Unterstützers/Logistikers,
(c) eines Akteurs
einnimmt und objektive Hinweise vorliegen, die die Prognose zulassen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des § 100a der Strafprozessordnung, fördert, unterstützt, begeht oder sich daran beteiligt, oder
(d) es sich um eine Kontakt- oder Begleitperson eines Gefährders, eines Beschuldigten oder eines Verdächtigen einer politisch motivierten Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere einer solchen im Sinne des § 100a Strafprozessordnung, handelt.“
Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort auf die Anfrage der FDP-Fraktion (April 2018) Zahlen zu Gefährdern und relevanten Personen in Deutschland genannt. Demnach gibt es 132 Gefährder und relevante Personen, die dem rechten Spektrum zugeordnet werden, 106, die zum linken Spektrum gezählt werden, 62, die als Anhänger „ausländischer Ideologie“ geführt werden und 1.257, die unter dem Rubrum „religiöse Ideologie“ geführt werden, also Islamisten.
  • 362 (28,8 %) der Islamisten haben einen Asylantrag gestellt.
  • 5 Islamisten haben  Asyl erhalten
  • 68 Islamisten sind als Flüchtlinge anerkannt
  • 30 Islamisten genießen subsidiären Schutz
  • 130 Islamisten sind ausreisepflichtig, weil ihr Asylantrag abgelehnt wurde, darunter sind wiederum
  • 16 Islamisten, deren Aufenthalt weiterhin geduldet wird.
Damit wird das Asylrecht in Deutschland ad absurdum geführt. Und damit kommen wir zur anderen Seite der Medaille, denn bei der Frage, ob Asyl gewährt werden kann, ob jemand als Flüchtling anerkannt werden kann, ob jemand subsidiären Schutz erhalten oder geduldet werden soll, sind natürlich auch die Bedürfnisse, vor allem die Sicherheitsbedürfnisse der autochthonen deutsche Bevölkerung zu berücksichtigen.
Die Traumwelt, in der sich viele Linke aufzuhalten scheinen, hat dazu geführt, dass das Recht auf Asyl nur aus Sicht dessen, der es beantragt, betrachtet wird, nicht jedoch in Relation zur Bevölkerung, die dieses Recht letztlich gewährt.
Als Folge stellen sich absurde Situationen wie die folgenden ein:
Personen erhalten in Deutschland Asyl oder werden als Flüchtlinge anerkannt, erhalten subsidiären Schutz, werden geduldet, weil sie in ihrem Heimatland verfolgt werden oder weil ihnen dort Gefahr für Leib und Leben droht, die wiederum von Bundeskriminalamt als Gefährder oder relevante Person eingestuft werden, also als Person, von der Gefahr für die autochthone deutsche Bevölkerung für deren Leib und Leben ausgeht. Wie irre muss man sein, wenn man ein Recht, das Schutz vor Gewalt bieten soll auf Personen ausweitet, von denen Gewalt ausgeht bzw. die bekanntermaßen zur Gewalt bereit sind?
Auf welche Spitzen des Irrsinns kann man sein Gutmenschentum eigentlich treiben? Bis zu welchem Aberwitz kann man seine Weigerung, nicht nur die Interessen dessen, der Asyl beantragt, sondern auch die Interessen der Bevölkerung, die mit ihm leben muss, zu berücksichtigen, treiben?
Die Zeit wird es zeigen.
Wie uns aus gut unterrichteter Quelle zugetragen wurde, ist das Experiment im Haus der grünen Hühner, in dem einem Wolf und einem Fuchs, die vor ihrer Meute geflohen sind, Asyl gewährt wurde, gescheitert. Woran es gescheitert ist, wird derzeit noch untersucht. Die Untersuchung wird durch das Verschwinden aller Hühner im grünen Haus und die Weigerung von Wolf und Fuchs, über deren Verbleib Auskunft zu erteilen, erschwert. Aber ganze Legionen von Staatsanwälten arbeiten daran, schließlich ist Deutschland ein Rechtsstaat.
https://sciencefiles.org/2018/07/15/asylrecht-ad-absurdum-gefuhrt-gefahrder-als-anerkannte-asylbewerber/

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