Friday, November 24, 2006

Islamo-Faschisten:Die deutsche Justiz mag sie


Erfolreiche Klage von "Milli Görüs"
Das Land Baden-Württemberg hat in einem Rechtsstreit mit der "Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs" eine juristische Niederlage erlitten. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim untersagte es dem Landesamt für Verfassungsschutz am Freitag, bestimmte Behauptungen über die Vereinigung zu verbreiten.
Mit der Entscheidung hatte eine Unterlassungsklage von "Milli Görüs" - anders als in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart - Erfolg. Der Vorsitzende Richter des 1. VGH-Senats, Karl-Heinz Weingärtner, betonte, mit der Erwähnung der Gemeinschaft im Verfassungsschutzbericht als extremistische Organisation werde ihr sozialer Geltungsanspruch in Frage gestellt. Dies sei nur dann gerechtfertigt, wenn die Tatsachenbehauptungen in dem Bericht als wahr erwiesen seien. Davon seien die Richter aber nicht überzeugt.
Im dem Verfassungsschutzbericht 2001 wurde in der Rubrik "Islamismus" über die Vereinigung berichtet, der hauptsächlich türkische Muslime angehören. Dabei wurden Äußerungen von Rednern und Sprechchöre bei zwei Veranstaltungen im Raum Ulm/Neu-Ulm wiedergegeben, die auf eine politische Zielsetzung der Gemeinschaft und auf die Gewaltbereitschaft ihrer Anhänger hinweisen sollen. "Milli Görus" bestritt, dass die Äußerungen gefallen sind.
Das Land hatte in dem Verfahren auf Erkenntnisse des bayerischen Verfassungsschutzes hingewiesen, die entsprechenden Akten aber aus Geheimhaltungsgründen nicht vorgelegt. Auch eine Vernehmung von V-Leuten, die bei den Veranstaltungen anwesend gewesen sein sollen, wurde nicht ermöglicht. Stattdessen wurden Verfassungsschutzbedienstete als Zeugen gehört, deren Aussagen dem VGH zufolge nicht ausreichten, um die Behauptungen zu bestätigen.
Der Senat ließ sich allerdings auch nicht davon überzeugen, dass die Behauptungen "unwahr" sind. Landesinnenminister Heribert Rech (CDU) kündigte in Stuttgart an, die Gemeinschaft weiterhin vom Verfassungsschutz beobachten zu lassen.
(AZ: 1 S 2321/05)
(ddp)

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