Im Kopftuchstreit hat das Bremer Bildungsressort einen Etappensieg errungen. Das Bremer Oberverwaltungsgericht (OVG) entschied in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil, dass das im Schulgesetz festgelegte strikte Kopftuchverbot für alle Lehrkräfte rechtmäßig ist. Auch für Referendare gebe es dabei keine Ausnahme.
Die Richter gaben damit der bremischen Schulbehörde Recht, die einer Lehramtsbewerberin die Zulassung zum Vorbereitungsdienst verweigert hatte. Sie ist aus religiösen Gründen nicht bereit, das Kopftuch im Unterricht abzulegen. Das Verwaltungsgericht hatte den Bildungssenator zunächst verpflichtet, über den Antrag der Referendariatsbewerberin auf Teilnahme am Vorbereitungsdienst neu zu entscheiden. Diese Entscheidung hob das Oberverwaltungsgericht mit seinem Urteil nun auf. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ließ das Gericht jedoch die Revision am Bundesverwaltungsgericht zu.
Im Bremer Schulgesetz heißt es, dass das äußere Erscheinungsbild von Lehrkräften die religiösen und weltanschaulichen Empfindungen aller Schüler nicht stören dürfe. Zwar habe der Staat beim Lehrerberuf ein Ausbildungsmonopol, so dass der Ausbildungsanspruch nur beschränkt werden dürfe, wenn dies zum Schutz eines Rechtsgutes von überragender Bedeutung unerlässlich sei. Die engen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, unter denen die Freiheit der Berufswahl beschränkt werden dürfe, sind in Bremen laut OVG jedoch erfüllt.
(ddp)
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