Tuesday, July 26, 2011

Strafrechtlerin: Muslimische Ehrenmörder pofitieren vom Nazischutz-Wusch der deutschen Nachkriegsjustiz

Frommel: Eine mittlerweile veraltete Rechtsprechung hat in der Tat den Begriff der „Ehre“ thematisiert und wollte dabei die kulturelle Prägung des Beschuldigten strafmildernd berücksichtigen. Das ist aber unvereinbar mit der Pflicht jedes Bürgers, die verfassungsmäßigen Rechte anderer zu wahren; seit dem Jahr 2000 ist das auch Konsens bei den Gerichten.
LTO: Wie ist dieser Sinneswandel in der Rechtsprechung zu erklären – beziehungsweise: Warum hat man früher überhaupt die kulturelle Prägung als rechtlich relevant angesehen?
Frommel: Das war wohl wohl noch eine fatale Spätwirkung der Selbstbegünstigung, die sich die Nachkriegsjustiz geleistet hatte, um NS-Täter milder zu behandeln. In den 1950er und 1960er Jahren wurde noch diskutiert, ob die „Verstrickung in das nationalsozialistische Unrechtsregime“ ein Strafmilderungsgrund sein kann. Aus richterlicher Sicht lag es daher zunächst nahe, dann in den 1990er Jahren auch solche Täter milder zu behandeln, die sich auf ihre islamische kulturelle Prägung beriefen.
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