Saturday, October 22, 2016

Gleichheit vor dem Gesetz? Grüne Bundestagsabgeordnete sind gleicher

Ohne Ansehen der Person sollen Richter urteilen. Dieser Grundsatz juristischer Praxis ist das, was man wohl mit Max Weber einen Idealtypus nennen muss: Sich diesem Ideal so weit wie nur möglich anzunähern, ist das Ziel, das den Rechtsstaat auszeichnet.
In Deutschland scheint man dagegen das Ziel zu verfolgen, so weit wie nur möglich von diesem Ideal entfernt zu bleiben, wie ein Vergleich von Beurteilungen faktisch gleicher Sachverhalte durch zwei unterschiedliche Instanzen der Rechtspflege zeigt: Einmal das Bundesarbeitsgericht in Erfurt, einmal die Staatsanwaltschaft Berlin.
Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat die Kündigung eines Kraftfahrers als rechtmäßig bestätigt. Der Kraftfahrer war in seinem Privatfahrzeug und unter Einfluss von Crystal-Meth in eine Polizeikontrolle gefahren. Dabei war er nicht fahruntüchtig. Was gegen den Kraftfahrer spricht, ist also ein Testergebnis, keine objektiv wahrnehmbare Beeinträchtigung. Es gibt auch keinerlei Hinweis darauf, dass der Kraftfahrer während seiner Berufstätigkeit seinen Lastkraftwagen jemals unter Einfluss von Crystal-Meth gefahren hat. Dennoch hat das Bundesarbeitsgericht die Kündigung des Kraftfahrers bestätigt: Man müsse das Gefährdungspotential in Rechnung stellen, so das Urteil.Die Staatsanwaltschaft Berlin hatte den Fall von Volker Beck, seines Zeichens Abgeordneter und u.a. religionspolitischer Sprecher der Grünen im Bundestag, der mit 0,6 Gramm Crystal-Meth in eine Polizeikontrolle gefahren war, zu beurteilen. 0,6 Gramm Crystal-Meth gelten in Deutschland als geringe Menge (die nicht geringe Menge fängt bei 5 Gramm an), und das ist wohl auch der Grund dafür, dass Volker Beck mit einer Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO gegen die Zahlung einer Geldauflage von 7.000 Euro nach Satz 2 davongekommen ist (Schade dass kein Gebrauch von Satz 6 „Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs“ gemacht wurde).
Wie im Falle des Kraftfahrers, so kann auch bei Volker Beck nicht gesagt werden, ob er jemals unter Einfluss von Crystal-Meth seiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist. Im Gegensatz zum Kraftfahrer ist Volker Beck seinen Arbeitsplatz jedoch nicht losgeworden. Die Begründung, die das Bundesarbeitsgericht gegeben hat, dass nämlich das Gefährdungspotential, das von Crystal-Meth ausgeht im Hinblick darauf, dass der jeweilige Junkie eine Gefahr für seine Mitmenschen darstellt, berücksichtigt werden müsse, wird auf Beck offensichtlich nicht angewendet.
Beim Bundesarbeitsgericht in Erfurt ist man demnach der Ansicht, dass die Korrelation von Berufskraftfahrer und Crystal-Meth dazu ausreicht, ein Gefahrenpotential anzunehmen und dem entsprechenden Berufskraftfahrer auch dann zu kündigen, wenn keinerlei Belege dafür vorliegen, dass er jemals unter dem Einfluss von Crystal-Meth einen Lkw gefahren oder seinem Beruf als Kraftfahrer nachgegangen ist. Allein die Annahme, dass man es nicht ausschließen könne, eine Annahme, auf deren Grundlage man jedem Arbeiter kündigen kann, reicht den Richtern dazu aus, die berufliche Existenzgrundlage des Berufskraftfahrers zu zerstören. Offensichtlich wiegt hier die Angst vor potentiellen Gefahren höher als die konkrete Zerstörung der Existenzgrundlage eines Berufskraftfahrers.
Bei Bundestagsabgeordneten ist das offensichtlich anders.
Hier kommt kein Richter auf die Idee, das Gefahrenpotential, das von der Möglichkeit ausgeht, dass Abgeordnete unter Drogen Entscheidungen treffen, Entscheidungen, die für alle diejenigen, die sie vertreten wollen, erhebliche Konsequenzen haben können, auch nur in Betracht zu ziehen. Während bei einem Berufskraftfahrer eine Gefährdung von Mitmenschen, ohne dass sie belegt wäre, angenommen wird, wird bei einem Bundestagsabgeordneten die Gefährdung von Mitmenschen, ohne dass sie belegt wäre, nicht als gegeben angesehen, ja nicht einmal in Betracht gezogen.
Das nennt man wohl zweierlei Maß, das sich entweder dadurch erklären lässt, dass Richter (und Staatsanwälte) der Ansicht sind, Bundestagsabgeordnete unter Drogen stellten im Gegensatz zu Berufskraftfahrern weder eine Gefährdung noch einen Grund zur Sorge dar oder sie sind der Ansicht, dass man Berufskraftfahrern nichts zu Gute halten dürfe, z.B. ein Pflichtbewusstsein, das sie den Drogenkonsum auf die Freizeit beschränken lässt, während sie Bundestagsabgeordneten alles Mögliche zu Gute halten, z.B. ein Pflichtbewusstsein, das sie den Drogenkonsum auf die Freizeit beschränken lässt, oder manche Richter und Staatsanwälte tun sich leichter damit, den angeblich kleinen Mann zu verurteilen und schwerer damit, Personen des öffentlichen Lebens, wie es so schön heißt, überhaupt unter Anklage zu stellen (Arschkriecher-Syndrom).
Abgesehen davon untersteht die Staatsanwaltschaft Berlin der Weisung des dortigen Senators für Justiz (und Verbraucherschutz; Crystal-Meth-Verbraucherschutz?).
 https://sciencefiles.org/2016/10/22/gleichheit-vor-dem-gesetz-gruene-bundestagsabgeordnete-sind-gleicher/

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