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Innenminister Pistorius bezog sich in seinem Handeln auf den Paragraf 58a des Aufenthaltsgesetzes. Mit diesem konnten islamistische Gefährder bislang rasch aus Deutschland abgeschoben werden.
Das Gesetz sieht bei Terrorgefahr die „Abschiebeanordnung“ durch die „oberste Landesbehörde“ vor, ohne den oft langen Instanzenweg einer vorher eingeleiteten Ausweisung. Obwohl Pistorius mit dem Paragrafen bereits zwei islamistische Gefährder aus Deutschland entfernt hat, gibt es für ihn nun einen Rückschlag.
So stoppten die Richter jetzt die Außerlandesbringung eines von der Polizei als Gefährder eingestuften Türken. So hob der Senat am Dienstag die Abschiebeanordnung gegen den 29-jährigen Ahmet K. auf. Den Richtern genügten die von Niedersachsens Innenminister vorgelegten Erkenntnisse zur Radikalisierung von K. nämlich nicht.
Paradox: Die festgestellten Tatsachen trügen jedoch weiter nicht die Bewertung des Mannes, wonach nach Paragraf 58a eine „erforderliche besondere Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder terroristische Gefahr“ von ihm ausgeht.
Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts werde es künftig nun schwerer, über den 58a ausländische islamistische Gefährder loszuwerden, sagten Sicherheitskreise am Mittwoch. So sei der Richtersspruch nun der Maßstab für vergleichbare Fälle.
https://www.unsertirol24.com/2020/01/17/richter-stoppen-abschiebung-von-is-gefaehrder-in-deutschland/
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