Nachdem die willkürlichen Corona-Maßnahmen der Regierung immer wieder von Gerichten gekippt werden, sollen sie mit Hilfe eines Gesetzes „gerichtsfest“ gemacht werden. Was da mit heißer Nadel zusammengestrickt wurde und am Freitag, dem 6.11. im Bundestag in erster Lesung diskutiert wird, ist eine Aushebelung der Grundrechte der Bürger. Versteckt wird dieser Angriff auf unser Grundgesetz hinter der angeblichen Pandemielage von „nationaler Tragweite“.
„Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Parlamentsvorbehalts aus Artikel 80 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 des Grundgesetzes angesichts der länger andauernden Pandemielage und fortgesetzt erforderlichen eingriffsintensiven Maßnahmen zu entsprechen, ist eine gesetzliche Präzisierung im Hinblick auf Dauer, Reichweite und Intensität möglicher Maßnahmen angezeigt. Der Gesetzgeber nimmt vorliegend die Abwägung der zur Bekämpfung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite erforderlichen Maßnahmen und den betroffenen grundrechtlichen Schutzgütern vor und regelt somit die wesentlichen Entscheidungen.“
Die Regierung hält an der angeblichen Notwendigkeit, die Gesundheit der Bevölkerung mit Zwangsmaßnahmen zu schützen fest zu einer Zeit, da die WHO bereits Entwarnung gegeben und verkündet hat, dass Covid 19 weniger tödlich ist, als angenommen. Das stimmt mit den Erfahrungen überein, die man in Deutschland mit der Pandemie bislang gemacht hat. Die Todeszahlen, obwohl man „an und mit“ Covid 19 Gestorbene zählt, liegen noch weit unter der Zahl an Krankenhauskeimen Verschiedenen und deutlich unter den Grippetoten vergangener Jahre. Es gibt also keinen Grund für diese Gesetzesinitiative, was den Pandemieverlauf betrifft.
In § 28a: „Besondere Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung des #Coronavirus SARS-CoV-2“ werden folgende Einschränkungen festgelegt:
(1) Notwendige #Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 können im Rahmen der Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag neben den in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten insbesondere auch sein
- Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum,
2. Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum,
3. Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht),
- Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Kultur- oder Freizeitgestaltung zuzurechnen sind,
- Untersagung oder Beschränkung von Freizeit-, Kultur- und ähnlichen Veranstaltungen,
- Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen,
- Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 oder ähnlicher Einrichtungen sowie Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs,
- Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten,
- Betriebs- oder Gewerbeuntersagungen oder Schließung von Einzel- oder Großhandel oder Beschränkungen und Auflagen für Betriebe, Gewerbe, Einzel- und Großhandel,
- Untersagung oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen,
- Untersagung sowie dies zwingend erforderlich ist oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Versammlungen oder religiösen Zusammenkünften,
- Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder zu bestimmten Zeiten,
- Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen,
- Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten eines Infektionsfalls mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können,
- Reisebeschränkungen.
Die Anordnung der Schutzmaßnahmen muss ihrerseits verhältnismäßig sein.
Der letzte Satz unter diesem drastischen Maßnahmekatalog zur Abschaffung der bürgerlichen Freiheiten ist offenbar zur Verschleierung gedacht. Wie unverhältnismäßig die Maßnahmen sind, hat der zweite Lockdown bereits gezeigt. obwohl weder von Restaurants, Hotels, Museen, Gedenkstätten, Theatern, Konzerthäusern noch ähnlichen kulturellen Einrichtungen eine Infektionsgefahr ausgeht, werden sie dennoch geschlossen. Die Ruinierung des Gastro- Hotel und Veranstaltungsgewerbes, sowie der freischaffenden Künstler wird dabei ungerührt in Kauf genommen. Dass fünf Menschen, die tagsüber gemeinsam in einem Büro arbeiten, abends kein Bier miteinander trinken dürfen, ist eine bloß willkürliche Festlegung, die durch keinerlei Seuchenschutzgründe gerechtfertigt werden kann. Gleiches trifft auf viele andere Festlegungen zu.
Welchen Geist der Gesetzentwurf atmet wird an solchen „Präzisierungen“ klar:
„Zu 2. Abstandsgebot
Insbesondere steigt die Aerosolausscheidung bei lautem Sprechen, Singen oder Lachen stark an. In Innenräumen steigt hierdurch das Risiko einer Übertragung deutlich, auch über einen größeren Abstand als 1,5 m. Wenn der Mindestabstand von 1,5 m ohne Mund-Nasen-Bedeckung unterschritten wird, z. B. bei größeren Menschenansammlungen, besteht auch im Freien ein erhöhtes Übertragungsrisiko. Bei einer Ausbreitung der Pandemie kann es daher erforderlich sein, Abstandsgebote konsequent auch in öffentlichen Innenräumen wie auch im Freien einzuhalten und Menschenansammlungen – besonders in Innenräumen – zu vermeiden.“
Wenn es nach unserer Regierung geht, sollen wir künftig weder gemeinsam Sprechen, Singen oder gar Lachen, auch nicht im Freien, wegen des Übertragungsrisikos. Dafür sollen wir alle Masken tragen, sogar im Freien, als angebliche einfachste Methode, der Ansteckung Einhalt zu gebieten. Dabei ist eine Maske für das Virus das, was ein Maschendrahtzaun für eine Mücke wäre – ein leicht zu überwindender „Schutz“.
Da wir keine Presse mehr haben, die ihrer Aufgabe, die Regierung zu kontrollieren nachkommen würde, gelingt es der Regierung, dieses Gesetz so gut wie unbemerkt durchwinken zu lassen.
Deshalb liegt es an jedem Einzelnen zu verbreiten, welche Gefahr für unsere Freiheit sich vor unseren Augen zusammenbraut.
vera-lengsfeld.de/2020/11/06/der-bundestag-soll-die-aushebelung-von-grundrechten-beschliessen/#more-5621
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