Wednesday, January 28, 2015

Wenn Juristen die Islamisierung vorantreiben

Auch eine polemische, vollkommen unsachliche und überzogene Kritik an Theorie und Praxis religiöser oder weltanschaulicher Bekenntnisse bedeutet noch keine "Störung des öffentlichen Friedens".
Das sieht Professor Hillgruber von der Uni Bonn ganz anders. Er meint, bezogen auf Karikaturen, wie sie von "Charlie Hebdo" veröffentlicht werden, diese seien "nicht nur in provokativer Weise religionskritisch", sondern auch "zu einem beträchtlichen Teil in derber Weise religionsverächtlich, ja vulgär". Ob man solche Karikaturen "noch spaßig zu finden vermag", sei "eine Frage des guten Geschmacks"; ob man sie aber "veröffentlichen darf", sei jedoch "auch eine Frage des Rechts".
Damit sind die Grenzen eines rechtsphilosophischen Diskurses abgesteckt, an dessen Ende Professor Hillgruber zu der Erkenntnis kommt, dass "die gegenwärtige Handhabung des Paragrafen 166 völlig unbefriedigend" ist, sie degradiere "den Straftatbestand zu völliger Bedeutungslosigkeit". Selbst "übelste Beschimpfungen unterschiedlichster Bekenntnisse" würden toleriert, aus "falscher Rücksicht auf die Meinungsfreiheit" einerseits und aufgrund des Vorbehalts "Störung des öffentliches Friedens" andererseits. Deswegen, so Professor Hillgruber, sollte dieses Merkmal "gestrichen werden", denn "schon die Beschimpfung selbst stört den öffentlichen Frieden".
So weit, so schlimm. Aber es kommt noch schlimmer.
Mit Blick auf die "Nachwirkungen der Ereignisse von Paris, insbesondere die Reaktionen muslimischer Schüler an französischen Schulen", die sich geweigert hatten, an einer Schweigeminute für die Opfer der Anschläge teilzunehmen, meint Professor Hillgruber, "die dort bisweilen zutage tretende Terrorismusverherrlichung" sei "selbst zutiefst abstoßend, ja strafwürdig". Aber: "Ebenso offensichtlich ist, dass die mit der Losung 'Je suis Charlie' geforderte Identifikation mit einer Satirezeitschrift", welche die Religion der Schüler "nicht selten grob beleidigt", die "Distanzierung vieler Muslime von den durch nichts zu rechtfertigenden Morden erheblich erschwert". Und so kommt er zu der Conclusio: "Die Duldung von Religionsdiffamierung erweist sich damit als ein Integrationshindernis ersten Ranges."

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