Das
sieht Professor Hillgruber von der Uni Bonn ganz anders. Er meint,
bezogen auf Karikaturen, wie sie von "Charlie Hebdo" veröffentlicht
werden, diese seien "nicht nur in provokativer Weise religionskritisch",
sondern auch "zu einem beträchtlichen Teil in derber Weise
religionsverächtlich, ja vulgär". Ob man solche Karikaturen "noch spaßig
zu finden vermag", sei "eine Frage des guten Geschmacks"; ob man sie
aber "veröffentlichen darf", sei jedoch "auch eine Frage des Rechts".
Damit
sind die Grenzen eines rechtsphilosophischen Diskurses abgesteckt, an
dessen Ende Professor Hillgruber zu der Erkenntnis kommt, dass "die
gegenwärtige Handhabung des Paragrafen 166
völlig unbefriedigend" ist, sie degradiere "den Straftatbestand zu
völliger Bedeutungslosigkeit". Selbst "übelste Beschimpfungen
unterschiedlichster Bekenntnisse" würden toleriert, aus "falscher
Rücksicht auf die Meinungsfreiheit" einerseits und aufgrund des
Vorbehalts "Störung des öffentliches Friedens" andererseits. Deswegen,
so Professor Hillgruber, sollte dieses Merkmal "gestrichen werden", denn
"schon die Beschimpfung selbst stört den öffentlichen Frieden".
So weit, so schlimm. Aber es kommt noch schlimmer.
Mit
Blick auf die "Nachwirkungen der Ereignisse von Paris, insbesondere die
Reaktionen muslimischer Schüler an französischen Schulen", die sich
geweigert hatten, an einer Schweigeminute für die Opfer der Anschläge
teilzunehmen, meint Professor Hillgruber, "die dort bisweilen zutage
tretende Terrorismusverherrlichung" sei "selbst zutiefst abstoßend, ja
strafwürdig". Aber: "Ebenso offensichtlich ist, dass die mit der Losung
'Je suis Charlie' geforderte Identifikation mit einer
Satirezeitschrift", welche die Religion der Schüler "nicht selten grob
beleidigt", die "Distanzierung vieler Muslime von den durch nichts zu
rechtfertigenden Morden erheblich erschwert". Und so kommt er zu der
Conclusio: "Die Duldung von Religionsdiffamierung erweist sich damit als
ein Integrationshindernis ersten Ranges."
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