Thursday, December 01, 2016

Wer schützt uns vor dieser Justiz? Die Justiz schützt nur Muslime

Weitere Schlappe in der Diskussion um das Tragen eines Kopftuches im öffentlichen Dienst: Eine muslimische Erzieherin darf bei ihrer Arbeit in einer Kindertagesstätte künftig ein Kopftuch als Ausdruck ihrer religiösen Selbstbestimmung tragen. Das geht aus einer am Montag veröffentlichten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Fall einer Erzieherin in einer kommunalen Kita in Baden-Württemberg hervor, berichtet u.a. der Focus am gestrigen späten Abend. Damit bekräftigt das Gericht auch eine Entscheidung aus dem vergangenen Jahr. Damals hatten zwei muslimische Frauen aus Nordrhein-Westfalen erfolgreich gegen das Verbot im Schuldienst geklagt.
Im Beschluss des Gerichtes heißt es hierzu:
“Ein ‘islamisches Kopftuch’ ist in Deutschland nicht unüblich, sondern spiegelt sich im gesellschaftlichen Alltag vielfach wider”, schrieben die Richter in Karlsruhe zur Begründung. Es gebe keinen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, “von der Wahrnehmung anderer religiöser oder weltanschaulicher Bekenntnisse verschont zu bleiben”
Damit wurden bisherige Entscheidungen von Gerichten (bis hin zum Bundesarbeitsgericht), die zuvor zu Ungunsten der Frau entschieden hatten, aufgehoben. Das beliebte Hobby einiger muslimischer Frauen, sich in Fragen der Religionsfreiheit bis hoch zum Bundesverfassungsgericht zu klagen, wird wohl somit in der Folge mit tatkräftiger Unterstützung der üblichen Empörtenvereine weiter zunehmen. Die Büchse der Pandora, so viel steht fest, ist geöffnet. Was bleibt, ist die Frage, wer angesichts immer weiterer Zugeständnisse an Muslime in Bezug auf die Ausübung ihrer Religion damit beginnt, die Mehrheit vor der Minderheit zu schützen. Oder anders gesagt: Wie viel Religionsfreiheit können wir noch gewähren, bis die Freiheit der restlichen Bevölkerung eingeschränkt wird?
Es handelt sich nämlich um einen weit verbreiteten Irrtum, dass die negative Religionsfreiheit in Deutschland durch das Grundgesetz theoretisch in gleichem Maße geschützt wird wie die positive. Zwar ist es richtig, dass Artikel 4 des Grundgesetzes sowohl die positive als auch die negative Religionsfreiheit umfasst, ein Recht von der Religionsausübung anderer in bestimmten Fällen mitunter auch verschont zu bleiben, besteht jedoch nicht. Wer bis dato davon ausging, wir würden in einem halbwegs säkularen Staat leben, wird wieder einmal eines besseren belehrt. Die positive Religionsfreiheit, also das Recht auf Ausübung der eigenen Religion, steht in Deutschland seit jeher über der negativen, die gemäß Artikel 4 in Deutschland lediglich als Abwehrrecht gegenüber dem Staat zu verstehen ist.
Kurzum: Der Staat darf mich nicht zwingen, bestimmte religiöse Handlungen wie z.B. Gebete auszuüben. Muslime als Individuen dürfen mich durch den Vorrang der positiven Religionsfreiheit jedoch sehr wohl in gesellschaftliche Geiselhaft nehmen und praktisch dazu zwingen, dass ich mir ihre Religionsausübung gefallen lassen muss. Selbst wenn mich das Kopftuch im öffentlichen Dienst aus berechtigten Gründen stört, wird der Nachweis einer Einschränkung meiner persönlichen Freiheit also schwer. Angesichts einer Religion, deren Ausübung so in das gesellschaftliche Miteinander eingreift, deren Ausübung an sich schon das öffentliche Bild einer Gesellschaft massiv verändert, ein Problem mit gesellschaftlicher Sprengkraft, wenn man der Gegenseite keinerlei Möglichkeit zur Abwehr dieser Eingriffe in das Miteinander lässt.
 http://www.tichyseinblick.de/meinungen/die-justiz-schuetzt-nur-muslime/

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