Wer seiner Meinung Ausdruck verleiht, dass XY ein hassenswerter Hanswurst sei, der sich auf Kosten der Allgemeinheit einen schönen Lenz macht, der mag darin seinen Hass oder eine Beschreibung der Realität zum Ausdruck bringen, er macht sich aber nicht strafbar!
Denn: Das deutsche Strafrecht ist kein Gesinnungsstrafrecht, wie der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages ausdrücklich feststellt. Es ist auf Handlungen ausgelegt, nicht auf Meinungen. Nicht Hass ist strafbar und auch nicht Hetze, sofern sie nicht dem in § 130 StGB begründeten Straftatbestand der Volksverhetzung entspricht, für den entscheidend ist, dass ein „Aufstacheln zum Hass“ vorliegt, das geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Die Frage, wann ein „Aufstacheln zum Hass“ vorliegt, ist eine Frage, die am Einzelfall geprüft werden muss.
So hat das Oberlandesgericht Frankfurt geurteilt, dass das Verbreiten einer Schrift, die sich „gegen alle Asylbewerber in der Bundesrepublik“ richtet und sie „pauschal als Schmarotzer, Betrüger und Straftäter“ darstellt, „die sich über die dummen Deutschen lustig machen“ (NJW 1995, S. 143), Aufstacheln zum Hass darstellt, denn: „die Verunglimpfung der Asylbewerber“ solle dazu dienen, „in der Bevölkerung vorhandene Vorbehalte und Ängste gegenüber den bei uns lebenden Migranten in Fremdenfeindlichkeit und Fremdenhass zu verwandeln“.
Wie man sieht, dienen manchen Oberlandsrichtern ihre Urteile dazu, bei ihnen vorhandenen Stereotype und Vorurteile über „die Bevölkerung“ zum Anlass zu nehmen, um sich als der Bevölkerung überlegen zu inszenieren.
Aber lassen wir das.
Wichtiger ist: Der wissenschaftliche Dienst bricht eine Lanze für die Meinungsfreiheit:
“Das geltende Strafrecht als Tatstrafrecht knüpft die Strafbarkeit stets an Handlungen, nicht allein an Meinungen, Überzeugungen oder die Täterpersönlichkeit, was oft schlagwortartig dahingehend benannt wird, das geltende Strafrecht sei kein „Gesinnungsstrafrecht“. Gedanken, Überzeugungen und Meinungen können für sich genommen nicht strafrechtlich relevant sein, wie schon der römische Jurist Ulpian feststellte: Cogitationis poenam nemo patitur – Gedanken sind straffrei (Digesten 48, 19, 18). Hass an sich mag also etwa aus moralischen Gründen abgelehnt werden, ist jedoch nicht strafbar. Auch die Qualifikation einer Äußerung als „Hetze“ besagt noch nichts über deren strafrechtliche Relevanz. Erforderlich für eine Strafbarkeit ist vielmehr gemäß dem Grundsatz nullum crimen sine lege (keine Strafe ohne Gesetz, Artikel 103 Absatz 2 Grundgesetz sowie § 1 StGB), dass sämtliche Tatbestands- und Strafbarkeitsvoraussetzungen eines bestimmten Delikts in Bezug auf Handlung und Täter vorliegen. Während das Strafrecht als schärfste Sanktionsmöglichkeit des Staates mithin dazu dienen kann, als ultima ratio bestimmte Erscheinungsformen von Hetze als Symptom von Hass zu bekämpfen, erscheint es als grundlegendes Mittel gegen Hass und seine Ursachen kaum geeignet.“Da Hass in Form von Meinung, nicht als hasserfüllte Handlung, somit legal ist, dürfte die Grundlage der Tätigkeit von Hasshassern wie der Amadeu Antonio Stiftung entfallen und eine öffentliche Förderung der Hasshasser hinfällig sein.
https://sciencefiles.org/2016/12/09/hass-ist-nicht-strafbar-kampf-gegen-hasskommentare-hat-in-der-regel-keine-rechtliche-grundlage/
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