Die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg hat das wegen Auszahlung des Gefangenenguthabens an den ursprünglich in der JVA Fuhlsbüttel inhaftierten Al-Kaida-Terroristen Mounir El Motassadeq geführte Ermittlungsverfahren abgeschlossen.
Gegen den Sicherheitsdienstleiter der JVA Fuhlsbüttel wurde wegen eines Vergehens nach § 18 Abs. 1 Nr. 1b AWG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 2 VO (EG) 881/2002 i.V.m. Anhang I der Verordnung ein Strafbefehl vor dem Amtsgericht Hamburg beantragt. Von der Strafverfolgung weiterer vier Beschuldigter (den Sicherheitsreferenten der Justizbehörde Hamburg, den Leiter der Revisionsabteilung der JVA Fuhlsbüttel, eine Referatsleiterin der Ausländerbehörde Hamburg und den Leiter Zentrale Rückführung bei der Bundespolizei Frankfurt am Main) wurde gemäß § 153a StPO gegen Zahlung von Geldbußen in unterschiedlicher Höhe vorläufig abgesehen. Die Ermittlungen gegen eine Mitarbeiterin der Zahlstelle der JVA Fuhlsbüttel, einen Beamten des LKA Hamburg sowie einen Beamten der Bundespolizei Frankfurt am Main wurden mit Zustimmung des Amtsgerichts wegen geringer Schuld (§ 153 Abs. 1 StPO) eingestellt.
Die Beschuldigten waren verdächtig, durch unterschiedliche Handlungen dazu beigetragen zu haben, dass das Gefangenenguthaben in Höhe von 7.194,43 EUR im Zuge der am 15. Oktober 2018 erfolgten Abschiebung nach Marokko an El Motas-sadeq ausgehändigt wurde. Für diesen Vorgang hätte es jedoch einer Ausnahmegenehmigung der Deutschen Bundesbank bedurft.
El Motassadeq war am 8. Januar 2007 wegen Beihilfe zum Mord in 246 Fällen und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt worden. Seit Mai 2007 verbüßte er seine Strafe in der JVA Fuhlsbüttel. Am 15. Oktober 2018 sollte er in sein Heimatland Marokko abgeschoben werden. Zu diesem Zeitpunkt hatte er auf seinem Gefangenenkonto ein Guthaben in Höhe von 7.194,43 EUR angespart, welches sich aus Überbrückungsgeld, Ausgleichsentschädigungen sowie Haus- und sogenanntes Eigengeld zusammensetzte.
Als terroristischer Gefangener war El Motassadeq im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 gelistet. Gelder gelisteter Personen sind eingefroren und dürfen nur mit Genehmigung der Deutschen Bundesbank an die Betroffenen ausgezahlt werden. Im Zuge der Abschiebung von El Motassadeq löste die JVA Fuhlsbüttel dessen Gefangenenkonto auf, ohne dass eine entsprechende Genehmigung der Bundesbank vorlag. Das Geld wurde auf Anweisung des Sicherheitsdienstleiters in bar abgehoben und in einem Umschlag von Hand zu Hand an mehrere Begleitpersonen sowie letztendlich an El Motassadeq persönlich übergeben.
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