Erfurt/Düsseldorf (idea) – Auch eine alternative Kopfbedeckung statt des Kopftuchs ist für muslimische Lehrerinnen in Nordrhein-Westfalen verboten. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am 20. August.
Die entsprechende Regelung im Schulgesetz des Landes stehe im Einklang mit dem Grundgesetz sowie den nationalen und europäischen Diskriminierungsverboten. Nach dem Schulgesetz Nordrhein-Westfalens sind Lehrern und pädagogischen Mitarbeitern während der Arbeitszeit religiöse Bekundungen untersagt, die geeignet sind, die Neutralität des Landes oder den religiösen Schulfrieden zu gefährden. Nach Ansicht der Richter stellt eine Kopfbedeckung, die Haare, Haaransatz und Ohren einer Frau vollständig bedeckt, eine religiöse Bekundung dar, wenn sie erkennbar als Ersatz für ein islamisches Kopftuch getragen wird. Geklagt hatte eine muslimische Sozialpädagogin, die an einer Gesamtschule in Düsseldorf tätig ist. Nachdem sie aufgefordert worden war, das Kopftuch im Dienst abzulegen, tauschte sie es gegen eine Strickmütze aus. Daraufhin erhielt sie eine Abmahnung, gegen die sie nun vor Gericht klagte. Das Schulministerium begrüßte die Entscheidung. „Es bestätigt unsere bisherige Rechtsauffassung“, so ein Sprecher gegenüber idea.
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