Foto: Auch ein heiliger Krieger
Eltern dürfen ihren Sohn "Dschihad" nennen. Das Kammergericht in Berlin hat entschieden, dass das Kindeswohl durch die Wahl des Vornamens nicht gefährdet sei. "Djehad“ oder "Dschihad" bedeutet "Heiliger Krieg".
Der Standesbeamte hatte die beantragte Beurkundung dieses Namens im Geburtenbuch mit der Begründung abgelehnt, das Kindeswohl sei dadurch erheblich gefährdet: Der Begriff "Heiliger Krieg“ habe in Deutschland seit dem 11. September 2001 eine stark negative Bedeutung erlangt. Das Kammergericht sah – wie zuvor das Amtsgericht und das Landgericht – die Namenswahl als unbedenklich an. Bei "Dschihad" handele es sich um eine im Arabischen auch als männlicher Vorname gebräuchliche Bezeichnung für die Verpflichtung des Muslimen zum geistigen und gesellschaftlichen Einsatz für die Verbreitung des Glaubens, hieß es zur Begründung. Der Gebrauch des Wortes als Vorname sei daher keineswegs verunglimpfend oder anstößig.
Daran ändere nichts, dass radikale Islamisten in jüngster Zeit den Begriff im Sinne eines bewaffneten Kampfes gegen Ungläubige verwendeten. Eine Einschränkung des Rechts der Eltern zur Namenswahl könne das nicht rechtfertigen. Auf die Motive der Eltern komme es nicht an.
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