Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers, der bei einer aus Kamerun stammenden Kantinenmitarbeiterin einen "Negerkuss" bestellt hatte, unverhältnismäßig ist.
Im zugrunde liegenden Verfahren war einem Mitarbeiter des Reiseveranstalters Thomas Cook AG vorgeworfen worden, in der Kantine gegenüber einer aus Kamerun gebürtigen Kantinenmitarbeiterin einen Schokokuss als "Negerkuss" bestellt zu haben.
Arbeitsgericht gibt Kündigungsklage statt
Das Arbeitsgerichts Frankfurt am Main gab der Kündigungsschutzklage statt und entschied, dass der Arbeitgeber wegen dieses Vorfalls gegenüber dem Mitarbeiter keine Kündigung aussprechen darf. Dies sei unverhältnismäßig . Da das Arbeitsverhältnis mehr als zehn Jahre beanstandungsfrei bestanden habe, sei ohne vorherige Abmahnung weder eine außerordentliche fristlose , noch eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt.
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