Worms: Tunesischer Frauenmörder sollte abgeschoben werden -- Warum ist das nicht geschehen ?
In der Begründung des Haftbefehls führt das Gericht § 112 Absatz 2 Nr. 2, Fluchtgefahr und Schwerkriminalität an. Weiterhin ist der Beschuldigte ohne festen Wohnsitz und seit Montag, 04.03.2019 zur Festnahme zwecks Abschiebung durch die zuständige Ausländerbehörde in Baden-Württemberg ausgeschrieben.
https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/117708/4212262
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