Was Gotteslästerung ist, bestimmt der Mob
(I) Wer öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften (§ 11 Abs.3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(II) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. (§ 166 StGB)
Nun hat es auch die Georg-Weerth-Gesellschaft (GWG) Köln erwischt. Auf dem Höhepunkt des Karikaturenstreits griff diese, den sogenannten „Hardcore-Antideutschen“ zugerechnete Gruppe auf das bekannte Bild des Rostock-Deutschen mit eingepisster Jogginghose und deutschem Gruß zurück, ergänzte sein Konterfei um einen Weihnachtsmann-Bart, schrieb „Mohammed“ darunter und veröffentlichte das Ganze auf ihrer Website. Betrachtet man die Bilder islamischer Demonstrationen, auf denen Slogans wie „Be prepared for the real holocaust“ und andere Vernichtungswünsche gegen jüdische und andere Ungläubige geäußert werden, kommt man zu dem Schluss, dass die Karikatur der GWG-Köln eigentlich nur die Umsetzung einer naheliegenden Assoziation ist, die sich durch satirische Überspitzung nur wenig hervortut. Das sieht die Kölner Staatsanwaltschaft allerdings anders und eröffnete noch im Februar ein Verfahren wegen Religionsbeschimpfung gegen den für die Website Verantwortlichen.
Mehr:
Die Gemeinschaft der Beleidigten
bahamas
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