„In der Nacht zu Sonntag, gegen 01:30 Uhr, wurde eine Mitarbeiterin
einer karitativen Einrichtung in einer Unterkunft für jugendliche
Flüchtlinge in Herford von einem 15-jährigen Bewohner sexuell bedrängt.
Die junge Frau setzte sich erfolgreich zur Wehr und verständigte die
Polizei.“
Siehe Screenshot hier.
Das ist ja nochmal glimpflich abgegangen, denkt der Leser und dabei
vielleicht an Rainer Brüderles anzügliche Bemerkung über eine
ausgefüllte Bluse. Und: Tapfere Frau, gut gemacht! Nicht wissend, was
sich wirklich abgespielt hat.
Tatsächlich wurde eine Sozialarbeiterin des Roten Kreuzes in
einer ehemaligen Kaserne in Herford von einem 15jährigen Iraker
vergewaltigt und noch in der Nacht in die Notaufnahme des Krankenhauses
von Bad Oeynhausen gebracht.
Auf meine mail an die zuständige Dienststelle mit der Frage, ob es
sich hier nicht um eine vorsätzliche Falschinformation handele, meldete
sich Herr Albrecht nach weniger als 15 Minuten telefonisch und versucht
etwas schönzureden, was nicht schönzureden ist.
Die Überschrift der Pressemitteilung spreche von „Sexueller
Nötigung“. Diese Vorschrift, § 177 des Strafgesetzbuches (StGB),
behandele auch die Vergewaltigung. Die Überschrift der Norm lautet aber
tatsächlich „Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung“. Albrecht unterschlägt
genau den Teil des Straftatbestandes, der der Tat entspricht. Warum er
dies getan hat, ist für jedermann sofort erkennbar.
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