Der Vorschlag von Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble (CDU) zur verdeckten Überwachung der Computer von Terrorverdächtigen schlägt hohe Wellen. Während Parlamentarier und Juristen heftig darüber streiten, sehen die Geheimdienste in "Online-Durchsuchungen" einen "guten Ansatz" zur besseren Abwehr gerade islamistischer Anschläge.
Verfassungsschützer und Spezialisten des Bundesnachrichtendienstes (BND) verweisen auf die "intensive und globalisierte Terrorarbeit der Islamisten". Diese würden in immer größerem Ausmaß Informationen und Anschlagsplanungen im Internet austauschen. Die Fachleute suchen jetzt nach Möglichkeiten, wie die "staatseigenen Hacker" zur Gefahrenabwehr in die privaten Computer eindringen können. So wird über spezielle "Trojaner", heimliche Spionageprogramme, nachgedacht, die über E-Mails in den unter Verdacht geratenen Rechner eingeschleust werden.
Schäuble erwägt eine Art Hausdurchsuchungsbefehl für Privat-Computer. In Niedersachsen wird geprüft, ob der Verfassungsschutz wie beim richterlich genehmigten Telefon-Lauschangriff die Festplatten abhorchen könnte. Juristen betonen, wenn eine Rechtsgrundlage für das Eindringen in private Computersysteme geschaffen wird, müsse sie den Schutz des "Kerns der Privatsphäre und der intimen Daten" gewährleisten sowie eine klare gerichtliche Kontrolle vorsehen. Es handle sich in jedem Fall "um ein Vorgehen in engen Grenzen", versicherte Schäuble. Das Bundesjustizministerium sei dabei zu prüfen, ob für die neuen Überwachungsmöglichkeiten tatsächlich erst eine neue Rechtsgrundlage geschaffen oder "ob nur etwas klargestellt werden muss".
Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar hat schon vor einer ausufernden Kontrolle des Internets gewarnt. Es sei irreführend zu glauben, dass man allen Gefahren mit verstärkter Überwachung des Internetnetzes vorbeugen könnte". Allerdings hob Schaar auch hervor, dass er keine Einwände habe, wenn im Internet gezielt gegen einzelne Straftäter ermittelt werde. Aber es könne eben nicht sein, "dass völlig legales Verhalten, weil es eben überwachbar ist, auch überwacht wird".
Jetzt hat erst einmal der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe das Wort. Aus gut informierten Juristenkreisen war zu erfahren, dass das Gericht wahrscheinlich schon im Januar über die Zulässigkeit der "Online-Durchsuchungen" von Privatcomputern und Laptops entscheiden wird. Der für Staatsschutzangelegenheiten zuständige 3. Strafsenat muss über eine Beschwerde von Generalbundesanwältin Monika Harms entscheiden. Sie hatte die Ausforschung des Computers eines Beschuldigten beantragt. Der BGH-Ermittlungsrichter Ulrich Hebenstreit hatte die Verwendung eines "Trojaners" zu diesem Zweck abgelehnt, weil es keine Rechtsgrundlage für verdeckte Online-Zugriffe auf gespeicherte Daten gebe.
In einem anderen Fall hatte dagegen ein BGH-Ermittlungsrichter den Zugriff auf einen privaten Rechner eines Beschuldigten "unter Verwendung eines speziellen Computerprogramms" angeordnet. Er gestattete den Fahndern hierfür ein Programm von außen auf dem Computer des Beschuldigten zu installieren, um die abgelegten Dateien zu kopieren. Als Rechtsgrundlage wurde hierfür Paragraph 102 der Strafprozessordnung angeführt. Er regelt Durchsuchungen bei Verdächtigen.
(ddp)
No comments:
Post a Comment