Wie mit straffällig gewordenen Asylwerbern, verfahren werden soll, dieses Thema beschäftigt derzeit gleich mehrere Gerichtshöfe. Konkret geht es um diesen Fall: Bereits im Jahr 2009 war dem Somalier laut einem Bericht des ORF Schutzstatus zuerkannt worden. Doch drei Jahre später stand er in Korneuburg wegen Schlepperei und pornografischer Darstellung Minderjähriger vor dem Richter und wurde rechtskräftig verurteilt - zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe. Daraufhin leitete das Bundesasylamt automatisch ein Verfahren ein und entzog dem Mann die Aufenthaltsberechtigung. Im Gesetzbuch heißt es nämlich, dass der Status der oder des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen ist, "wenn eine rechtskräftige Verurteilung eines inländischen Gerichtes wegen eines Verbrechens oder eine gleichzuhaltende Verurteilung eines ausländischen Gerichtes vorliegt".
Was dann folgte, war ein langwieriges Verfahren, wie es auch in vielen anderen Fällen stattfindet. Und es ist bis dato nicht abgeschlossen. Denn der Somalier legte Beschwerde ein. Die Begründung: Es liege keine schwere Straftat vor, zudem falle seine Prognose positiv aus. Das Bundesverwaltungsgericht wies den Antrag zwar zunächst als unbegründet ab, woraufhin aber eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erging. Dieser stellte dann tatsächlich fest, dass der betreffende Paragraf bedenklich ist: Es stelle sich die Frage, ob die Maßnahme der Aberkennung des Schutzstatus tatsächlich in Relation zum begangenen Verbrechen steht, heißt es in dem ORF- Bericht. Mit anderen Worten: Man solle nicht alle straffällig gewordenen Asylwerber über einen Kamm scheren.
Der VwGH beantragte daher nun beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der Gesetzesstelle. Denn diese Bestimmung könnte im Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz stehen.
krone.at
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