Wednesday, October 14, 2015

Transitzonen sind institutionalisierter Verfassungsbruch

Hier nachzuhören, was auch deshalb interessant sein könnte, weil man Zeuge wird, wie es Moderator Peter Kapern (stets eine veritable Zumutung) nur so eben gelingt, den Innenminister nicht so anzupöbeln, wie man es von Gabriels „Pack“ kennt.
Es ist bemerkenswert, mit welcher Selbstverständlichkeit hier die Option von Transitzonen diskutiert wird, die, einmal ganz abgesehen von der Frage ihrer Praktikabilität, eindeutig rechts- und verfassungswidrig ist. Es gibt an den Festlandsgrenzen der Bundesrepublik rein gar nichts zu prüfen. Und es gibt dort auch nicht einen einzigen Asylbewerber oder sonstigen Flüchtling, der nach rechtsstaatlichen Kriterien aufzunehmen wäre oder rechtsmässig die Grenze übertreten dürfte. Keinen!
Seit Januar 2014 ist die sog. „Dublin III“-Verordnung in Kraft. Diese bestimmt, dass derjenige Mitgliedsstaat, in dem eine geflüchtete Person erstmals europäisches Territorium betritt, das Asylverfahren durchführen muss. Mitgliedstaaten, in denen diese Verordnung unmittelbar geltendes Recht ist, sind alle Mitgliedstaaten der EU sowie Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein.
Jeder „Flüchtling“ der auf dem Festland die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland erreicht, hat vorher seinen Fuß in ein anderes Land, das zum „europäischen Territorium“ gehört, gesetzt. Damit ist seine Grenzübertretung, und auch die Anstiftung und Beihilfe hierzu, nach aktueller Gesetzeslage rechtswidrig und nach dem Aufenthaltsgesetz strafbar.
Transitzonen sind aber auch mit der Verfassung nicht in Einklang zu bringen. Art. 16 a Abs. 1 GG gewährt politisch Verfolgten Asylrecht. Abs. 2 schränkt dieses Recht aber ein und schließt es unmissverständlich für alle aus, die auf dem Landwege die Grenzen der Bundesrepublik erreichen.
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