Hier nachzuhören,
was auch deshalb interessant sein könnte, weil man Zeuge wird, wie es
Moderator Peter Kapern (stets eine veritable Zumutung) nur so eben
gelingt, den Innenminister nicht so anzupöbeln, wie man es von Gabriels
„Pack“ kennt.
Es ist bemerkenswert, mit welcher
Selbstverständlichkeit hier die Option von Transitzonen diskutiert wird,
die, einmal ganz abgesehen von der Frage ihrer Praktikabilität,
eindeutig rechts- und verfassungswidrig ist. Es gibt an den
Festlandsgrenzen der Bundesrepublik rein gar nichts zu prüfen. Und es
gibt dort auch nicht einen einzigen Asylbewerber oder sonstigen
Flüchtling, der nach rechtsstaatlichen Kriterien aufzunehmen wäre oder
rechtsmässig die Grenze übertreten dürfte. Keinen!
Seit Januar 2014 ist die sog. „Dublin
III“-Verordnung in Kraft. Diese bestimmt, dass derjenige Mitgliedsstaat,
in dem eine geflüchtete Person erstmals europäisches Territorium
betritt, das Asylverfahren durchführen muss. Mitgliedstaaten, in denen
diese Verordnung unmittelbar geltendes Recht ist, sind alle
Mitgliedstaaten der EU sowie Norwegen, Island, die Schweiz und
Liechtenstein.
Jeder „Flüchtling“ der auf dem Festland
die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland erreicht, hat vorher seinen
Fuß in ein anderes Land, das zum „europäischen Territorium“ gehört,
gesetzt. Damit ist seine Grenzübertretung, und auch die Anstiftung und
Beihilfe hierzu, nach aktueller Gesetzeslage rechtswidrig und nach dem
Aufenthaltsgesetz strafbar.
Transitzonen sind aber auch mit der
Verfassung nicht in Einklang zu bringen. Art. 16 a Abs. 1 GG gewährt
politisch Verfolgten Asylrecht. Abs. 2 schränkt dieses Recht aber ein
und schließt es unmissverständlich für alle aus, die auf dem Landwege
die Grenzen der Bundesrepublik erreichen.Weiterlesen bei steinhoefel.de...
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