Friday, May 10, 2013

Schweiz: Bundesgericht schickt 14-jährige Muslima in den Schwimmunterricht

Ein 14-jähriges Mädchen aus einer streng gläubigen muslimischen Familie im Aargau erhält keinen Dispens vom geschlechter-getrennten Schwimmunterricht in der Schule. Für das Bundesgericht ist dabei die Integration wichtiger als die Religionsfreiheit. Die muslimischen Eltern eines heute bald 14-jährigen Mädchens stellten beim Department Bildung, Kultur und Sport des Kantons Aargau vor nicht ganz zwei Jahren das Gesuch, ihre Tochter sei aus religiösen Gründen vom obligatorischen Schulunterricht zu befreien. Als Angehörige der Glaubensrichtung der Schiiten beanstandeten die Eltern insbesondere, dass der Unterricht von einem Mann geleitet wird und dass das Schwimmbad von aussen einsehbar ist, weshalb auch fremde Männer den Schwimmunterricht beobachten könnten. Zudem argumentierten die Eltern, der Besuch des obligatorischen Schwimmunterrichts durch ihre Tochter zur Unfallprävention sei gar nicht erforderlich, da sie bereits schwimmen könne und weiterhin einen privaten Schwimmunterricht für Muslime besuche. Sowohl das Departement als auch der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau haben die Beschwerde der Eltern abgewiesen. Nun hat ihnen auch das Bundesgericht klargemacht, dass muslimische Mädchen, die bereits die Geschlechtsreife erlangt haben, am obligatorischen Schwimmunterricht teilnehmen müssen. Laut Bundesgericht dient die Teilnahme am Schwimmunterricht nicht nur der Wahrung der Chancengleichheit; vielmehr komme dem gemeinsam geführten Sportunterricht im in der Schweiz bestehenden gesellschaftlichen Umfeld «eine im Interesse des Kindes liegende wichtige sozialisierende Funktion» zu. Es sei zu vermeiden, dass die Kinder islamischen Glaubens bereits auf der Schulstufe in eine Aussenseiterrolle gedrängt würden. Wer in ein anderes Land emigriere, müsse regelmässig gewisse Einschränkungen und Änderungen der Lebensgewohnheiten in Kauf nehmen, was jedoch keineswegs eine Preisgabe der Religionsfreiheit bedeute. Das Bundesgericht räumt in seinem Urteil zwar ein, dass es ein Mädchen mit dem Erreichen der Geschlechtsreife allenfalls bevorzugen würde, von einer Frau unterrichtet zu werden. Dieser Wunsch erscheint den Bundesrichtern jedoch nicht ausschliesslich religiös motiviert, sondern auch als Ausdruck des persönlichen Entwicklungsstandes, welcher unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Glaubensgemeinschaft besteht. Zudem sei der Eingriff in die Religionsfreiheit im konkreten Fall sehr geringfügig und damit verhältnismässig, denn die betroffene Schülerin könne bereits schwimmen, weshalb kein körperlicher Kontakt zwischen dem Schwimmlehrer und der Schülerin nötig sei. Sodann dürfe das Mädchen einen Burkini – einen Ganzkörperbadeanzug mit integrierter Schwimmkappe – tragen. Ein Unterschied zum normalen Unterricht im Klassenzimmer sei deshalb kaum ersichtlich. Und dass das Mädchen schliesslich von fremden Männern gesehen werde, lasse sich andernorts – etwa auf dem Schulweg oder in der Turnhalle – ebenfalls nicht vermeiden. Insgesamt sei festzustellen, so das Bundesgericht abschliessend, dass die Schule den religiösen Anliegen der muslimischen Familie weit entgegen gekommen ist, indem sie den Schwimmunterricht nach Geschlechtern getrennt durchführt, Einzelkabinen zum Duschen und Umziehen anbietet und selbst das Tragen eines Burkini erlaubt ist. Der Eingriff in die Religionsfreiheit sei deshalb geringfügig. Der Familie sei ohne Weiteres zuzumuten, von ihren Idealvorstellungen hinsichtlich der Ausgestaltung des Schwimmunterrichts abzurücken und die hiesigen sozialen und gesellschaftlichen Gegebenheiten zu akzeptieren. Die Familie muss die Gerichtskosten von 2000 Franken bezahlen.
aargauerzeitung

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