Der Staat darf angehenden Lehrerinnen in der Ausbildung das Tragen eines Kopftuchs aus religiöser Überzeugung nicht generell verbieten. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht am Donnerstag in Leipzig. Ein solches Verbot stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in den Grundsatz der Berufsfreiheit dar, begründeten die Richter.
Zwar dürfe der Staat von seinen Angestellten oder Beamten verlangen, sich in der Schule des Tragens religiöser Symbole zu enthalten, hieß es in der Urteilsbegründung. Für Lehrer in der Ausbildung hingegen könne dies nicht uneingeschränkt gelten. Da der Beruf des Lehrers nur mit einem staatlichen Abschluss erlangt, er gleichwohl aber anschließend auch im Privatsektor ausgeübt werden könne, käme ein striktes Kopftuchverbot während der Ausbildung einer "unzulässigen Berufszulassungsschranke" gleich.
Geklagt hatte eine Lehramtsstudentin aus Bremen. Aus religiösen Gründen weigert sie sich, im Unterricht ihr Kopftuch abzulegen. Das Land Bremen hatte ihr daraufhin die Referendarausbildung versagt.
(AZ: BVerwG 2 C 22.07)
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