Ein in der Schweiz als Flüchtling anerkannter Türke, der mit einer Rumänin und drei Kindern zusammenlebt, darf weder seine aktuelle noch die frühere Zweitfrau samt elf Kindern in die Schweiz nachreisen lassen. Dagegen rief der Türke das Bundesverwaltungsgericht an, blitzte in Bern allerdings ab. Ein Nachzug der beiden türkischen Frauen scheitert daran, dass der Türke von diesen seit 1994 annähernd ununterbrochen und dauerhaft getrennt war. Und ein Nachzug der Kinder fällt deshalb ausser Betracht, weil der Türke nicht nachweisen konnte, dass die Kinder eine vorrangige Beziehung zur Schweiz haben, welche eine Übersiedlung der Kinder rechtfertigen würde. Das Gericht zweifelt auch daran, dass der Türke in der Lage wäre, die Betreuung der elf Kinder - zusätzlich zu den drei Kindern mit der rumänischen Konkubine - persönlich zu gewährleisten (Quelle: 20Minuten.ch 30. Oktober 2007).
akte-islam.de
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