Mehrfach schon haben wir darüber berichtet, dass die Vielehe (Polygamie) bei Muslimen in der Bundesrepublik Deutschland gestattet ist, wenn sie legal nach ausländischem Recht geschlossen wurde. In Deutschland lebende Zweit- und Drittfrauen haben demnach Anspruch etwa auf Vollversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung - ohne einen Cent dafür zu bezahlen. Nachdem wir darüber berichteten, behaupteten Politiker, das spiele in der Realität "keine Rolle". Wir erhalten nun jedoch Zuschriften, die belegen, dass die Zweitehe von Muslimen selbst dann anerkannt wird, wenn die Zweitfrau von Sozialhilfe lebt. Dazu gibt es etwa eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz, wonach der 10. Senat am 12. März 2004 im Namen des Volkes entschieden hat - Leitsatz: "Ist ein politischer Flüchtling nach dem Recht seines Heimatlandes gültig mit zwei Ehefrauen verheiratet, von denen die erste bereits über eine Aufenthaltsbefugnis verfügt und die zweite aufgrund von Duldungen seit mehreren Jahren an der Lebensgemeinschaft teilhat, so kann die Ausländerbehörde gehalten sein, auch der Zweitfrau (trotz Sozialhilfebezugs) eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen." (Quelle: Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 12.03.2003 - 10 A 11717/03.OVG im Internet im vollen Wortlaut unter asyl.net ). Die Vielehe ist in der Bundesrepublik Deutschland für Nicht-Muslime verboten.
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