Im Beschluss des Gerichtes heißt es hierzu:
“Ein ‘islamisches Kopftuch’ ist in
Deutschland nicht unüblich, sondern spiegelt sich im gesellschaftlichen
Alltag vielfach wider”, schrieben die Richter in Karlsruhe zur
Begründung. Es gebe keinen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, “von
der Wahrnehmung anderer religiöser oder weltanschaulicher Bekenntnisse
verschont zu bleiben”
Damit wurden bisherige Entscheidungen von Gerichten (bis hin
zum Bundesarbeitsgericht), die zuvor zu Ungunsten der Frau entschieden
hatten, aufgehoben. Das beliebte Hobby einiger muslimischer Frauen, sich
in Fragen der Religionsfreiheit bis hoch zum Bundesverfassungsgericht
zu klagen, wird wohl somit in der Folge mit tatkräftiger Unterstützung
der üblichen Empörtenvereine weiter zunehmen. Die Büchse der Pandora, so
viel steht fest, ist geöffnet. Was bleibt, ist die Frage, wer
angesichts immer weiterer Zugeständnisse an Muslime in Bezug auf die
Ausübung ihrer Religion damit beginnt, die Mehrheit vor der Minderheit
zu schützen. Oder anders gesagt: Wie viel Religionsfreiheit können wir
noch gewähren, bis die Freiheit der restlichen Bevölkerung eingeschränkt
wird?Es handelt sich nämlich um einen weit verbreiteten Irrtum, dass die negative Religionsfreiheit in Deutschland durch das Grundgesetz theoretisch in gleichem Maße geschützt wird wie die positive. Zwar ist es richtig, dass Artikel 4 des Grundgesetzes sowohl die positive als auch die negative Religionsfreiheit umfasst, ein Recht von der Religionsausübung anderer in bestimmten Fällen mitunter auch verschont zu bleiben, besteht jedoch nicht. Wer bis dato davon ausging, wir würden in einem halbwegs säkularen Staat leben, wird wieder einmal eines besseren belehrt. Die positive Religionsfreiheit, also das Recht auf Ausübung der eigenen Religion, steht in Deutschland seit jeher über der negativen, die gemäß Artikel 4 in Deutschland lediglich als Abwehrrecht gegenüber dem Staat zu verstehen ist.
Kurzum: Der Staat darf mich nicht zwingen, bestimmte religiöse Handlungen wie z.B. Gebete auszuüben. Muslime als Individuen dürfen mich durch den Vorrang der positiven Religionsfreiheit jedoch sehr wohl in gesellschaftliche Geiselhaft nehmen und praktisch dazu zwingen, dass ich mir ihre Religionsausübung gefallen lassen muss. Selbst wenn mich das Kopftuch im öffentlichen Dienst aus berechtigten Gründen stört, wird der Nachweis einer Einschränkung meiner persönlichen Freiheit also schwer. Angesichts einer Religion, deren Ausübung so in das gesellschaftliche Miteinander eingreift, deren Ausübung an sich schon das öffentliche Bild einer Gesellschaft massiv verändert, ein Problem mit gesellschaftlicher Sprengkraft, wenn man der Gegenseite keinerlei Möglichkeit zur Abwehr dieser Eingriffe in das Miteinander lässt.
http://www.tichyseinblick.de/meinungen/die-justiz-schuetzt-nur-muslime/
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