Der Fall
Unter der Überschrift "Gericht verneint Vergewaltigung: Neue Hiobsbotschaft aus dem Täterparadies Deutschland" hat mein Bloggerkollege Historix den Sachverhalt des aktuellen Brandenburger Skandalurteils
schon detailliert beschrieben, bei dem ein türkischer Drogendealer vom
Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen wurde, obwohl dem Opfer "jedes Wort geglaubt" wurde. Der Täter dagegen hatte behauptet, er habe lediglich "einvernehmlichen Sex" mit dem Opfer gehabt.
Die Staatsanwaltschaft wertet den Richterinnenspruch als "schweren Schlag gegen die Geschädigte".
Hier auf f+f und in den sozialen Netzwerken schlagen die Wellen der berechtigten Empörung hoch.
Um die folgenschwere Tragweite
dieses Urteils zu verstehen, sollten wir noch einen tieferen Blick auf
die veröffentlichten Fakten und die Rechtslage werfen:
Obwohl
seitens des Gerichts und der Staatsanwaltschaft kein Zweifel an der
Aussage des Opfers besteht, dass die äußerst brutale Tat, nach der das
Opfer zwei Wochen lang nicht richtig laufen konnte, gegen den Willen des
Opfers und unter Gewaltanwendung erfolgte (was de facto mit einer
Freiheitsstrafe "nicht unter zwei Jahren" strafbewehrt wäre) und
das Opfer
a.) zu Beginn verbal dem Täter signalisierte, dass es keine sexualisierten Handlungen mit ihm wünschte,
b.) sich körperlich wehrte und ihm (mit zwischen den Gitterstäben eingeklemmtem Kopf!) den Rücken zerkratzte und
c.) "Aufhören"! schrie,
suggerierte
die Richterin mit ihrer verfahrensentscheidenden Frage, ob der Täter
nicht dennoch von einem Einverständnis hätte ausgehen können, das Opfer
habe wohl seinen gegenteiligen Willen nicht deutlich genug erkennbar
gemacht.
Ich möchte die Richterin gerne fragen, wie das Opfer seinen Widerwillen denn noch hätte zum Ausdruck bringen sollen.
Die Richterin pervertiert damit die Neuerung des §177 StGB zugunsten des Täters - unter offensichtlicher Gewährung eines Kulturrabatts, denn seit 2016 muss die sexualisierte Gewalt gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person erfolgen.
Wäre
der Täter Deutscher gewesen, hätte sie ihre perfide Fangfrage sicher
nicht gestellt, denn die Erkennbarkeit des durchaus vehement geäußerten,
gegenteiligen Opferwillens wäre angesichts der gegebenen, unstrittigen
Sachlage (siehe a.bis c.oben) sicher eindeutig gewesen.
"Wahrscheinlich habe ihr Peiniger nicht gewusst, was er ihr antat."
Der Freispruch des Täters wird nun damit begründet, es sei "kein Vorsatz" erkennbar.
Dass die Richterin den fehlenden Tatvorsatz des Gewalttäters aus der Aussage des Opfers ableitet, es "könne nicht beurteilen, ob er mit der Mentalität des türkischen Kulturkreises das Geschehen als Vergewaltigung" begriff, ist an Perfidität kaum zu überbieten.
Denn es ist nicht in der Verantwortung des schwer traumatisierten
Opfers, diesen Sachverhalt zu beurteilen, sondern es ist ja gerade die
Aufgabe der Richterin zu klären, inwieweit die glaubhaften Einlassungen
des Opfers einen erkennbaren Willen gegen die sexualisierten Gewalthandlungen implizieren.
Mit anderen Worten: Die Richterin hat - vermutlich aus opportunistischer Feigheit heraus - ihren Job nicht gemacht!
Sie, die die Frage hätte beantworten müssen, ob die gewalttätige Tortur "gegen den erkennbaren Willen des Opfers" erfolgte, unterlässt es, anhand der - wie sie ja selbst betont glaubhaften Schilderungen
- eine eigenständige Beurteilung der Sachlage vorzunehmen und bürdet
stattdessen die vom Opfer gar nicht zu bewältigende Aufgabe eben diesem
auf.
Hinzu kommt, dass die Frage der Richterin auf einen irrelevanten Sachverhalt abstellt. Denn der neue §177 StGB besagt eben nicht,
dass der gegenteilige Wille auch vom Täter erkannt werden muss -
sondern dass er per se erkennbar sein muss - was mit den unter a.) bis
c.) beschriebenen Widerwillensbekundungen des Opfers zweifelsfrei bejaht
werden dürfte.
Der aufschlussreiche Kommentar des Münchner Fachanwalts für Strafrecht, Volker Dembski,
zum (alten) Sexualstrafrecht macht die offensichtliche Fehlentscheidung
der Brandenburger Richterin zugunsten eines brutalen Gewalttäters noch
deutlicher:
"Am erforderlichen Vorsatz des Täters fehlt es,
wenn dieser den entgegenstehenden Willen des Opfers nicht zumindest für
möglich hält...Indizien gegen die Unkenntnis sind Gewalthandlungen. (Anm.:
z.B. Einklemmen des Kopfes des Opfers zwischen den Gitterstäben des
Bettes und die massive Brutalität seines Vorgehens?!) Die Behauptung
des Täters, er habe irrtümlich angenommen, die Gewalt sei erwünscht,
wird in der Regel als Schutzbehauptung bewertet."
Und:
"Gewalt
ist jede der unmittelbaren Vorbereitung oder Durchführung der sexuellen
Handlung dienende Krafteinwirkung auf den Körper des Opfers zur
Überwindung etwaigen Widerstands, die eine Zwangswirkung entfaltet. Es
ist nicht erforderlich, dass sich das Opfer zur Wehr setzt."
Fazit
Die Brandenburger Richterin hat ein Skandalurteil der untersten Schublade gefällt.
Dieses Urteil verhöhnt das Opfer und ist ein Schlag in dessen Gesicht.
Sämtlicher
Sinn des Strafrechts - also die Wiederherstellung des Rechtsfriedens,
die Stärkung des Rechtsbewusstseins, das Genugtuungsinteresse des Opfers
und der Gesellschaft, die Gewährung des individuellen Strafbedürfnisses
des Täters, die Verwirklichung des Ideals von Gerechtigkeit, der
Prävention durch Abschreckung etc. wird mit mit diesem
Richterinnenspruch ad absurdum geführt.
Die fatale Botschaft und
das Signal, das - vor allem an migrantische potentielle Täter gesandt
wird - ist, sie müssten kaum Angst vor Verurteilung haben - es sei
aussichtstreich für einen Freispruch, wenn sie vor Gericht behaupten, es
habe sich ihrer Auffassung nach um "einvernehmlichen Sex" gehandelt und sie hätten den Widerwillen des Opfers schlichtweg "nicht erkannt".
Ich wage zu bezweifeln, dass es die Absicht des mit Verlaub dilettantisch agierenden Gesetzgebers war, mit der umstrittenen Neuerung des §177 StGB einen derartig weitreichenden Täterschutz zu ermöglichen.
Epilog
Wer
sich auf das schmerzhafte Unterfangen einlässt, etwas tiefer in die
Materie der Rechtsprechung im Zusammenhang mit sexualisierten
Gewalttaten einzutauchen, wird schnell feststellen, dass unfassbare,
täterfreundliche, die Opfer verhöhnenden Urteile eher an der
Tagesordnung denn die Ausnahme sind und es drängt sich die Frage auf,
warum wir als Gesellschaft klaglos akzeptieren, dass unser Rechtssystem
und der Sinn des Strafrechts so selbstverständlich und regelmäßig
ausgehebelt wird.
Ist es das gleiche Desinteresse, die gleiche
Lethargie und Abgestumpftheit, mit der wir die auf zahlreichen
Rechtsbrüchen basierende Massenmigration gewalttätiger, krimineller, nicht integrierbarer Menschen hinnehmen?
Ich erinnere mich z.B. an einen Fall aus dem Jahr 2010,
bei dem sechs Männer mit türkischem und arabischem
Migrationshintergrund eine - durch sexuelle Gewalt vorbelastete - junge
Deutsche erst mit Alkohol abgefüllt und dann stundenlang
gemeinschaftlich in viehischer Weise sexualisiert gequält hatten. Nachdem das Opfer während der Verhandlung aufgrund massiver Re-Traumatisierung zusammengebrochen und nicht mehr vernehmungsfähig war, sprach der Richter die Täter frei.
Dass es auch anderes geht, zeigen unsere österreichischen Nachbarn mit einem Urteil vom März 2017, bei dem acht Iraker eine Familienclans zu insgesamt 90 Jahren Haft verurteilt wurden, weil sie eine deutsche Lehrerin mit Alkohol gefügig gemacht und dann stundenlang vergewaltigt hatten.
Auch erinnere ich mich an die peinlichen Beschwichtigungen des Tübinger OB Boris Palmer nach der Gruppenvergewaltigung einer 24-jährigen Frau in Tübingen im Frühjahr 2015 durch südländisch aussehende Männer, die sich untereinander in einer Fremdsprache unterhielten. Während der Migrationshintergrund der Täter in sämtlichen Presseberichten unterschlagen wurde und sich lediglich in der Polizeimeldung fand, spricht Palmer von einem "schrecklichen Einzelfall" und verweist das eventuell gestiegene Unsicherheitsgefühl gerade von Frauen in die Welt der Fantasie, den Tübigen sei "eine sichere Stadt" und es dürfe nicht zugelassen werden, dass "die objektive Sicherheit einem falschen Unsicherheitsgefühl untergeordnet wird."
Wenigstens wurden die Täter zu angemessenen Haftstrafen zwischen sechseinhalb und siebeneinhalb Jahren verurteilt.
Ich
verweise auf die auffällige Musterähnlichkeit ebenso wie auf die
Tatsache, dass diese bestialischen Gruppenvergewaltigungen, deren Opfer
i.d.R. einheimische "Schlampen" sind, eine Importgewalt aus dem
arabisch-muslimischen "Kulturkreis" darstellen und ich noch nie von einer vergleichbaren Tat von Tätern, "die schon immer hier leben" hörte oder las.
https://www.fischundfleisch.com/ineslaufer/freispruch-fuer-tuerkischen-vergewaltiger-wie-eine-richterin-das-neue-sexualstrafrecht-pervertiert-34163
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