von Hadrian Hamburger
Zur Frage, ob und inwiefern die Annahme einer „kollektiven Zwangsneurose“ mit Bezug auf die Religion des Islams den Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllen k a n n .
Im ersten Abschnitt (I.) wird der Sachverhalt dargelegt. Der zweite Abschnitt (II.) geht der Frage nach, ob und inwiefern Freuds' Rede von einer „kollektiven Zwangsneurose“ mit Bezug auf die Religion den Tatbestand der „Volksverhetzung“ erfüllen kann. Zunächst werden im dritten Abschnitt (III.) die tragenden Kulturwerte unserer Gesellschaft erörtert, um dann der Frage nach zu gehen, welchen Kulturwert die islamische Religion „ f ü r u n s “ hat. Vor diesem Hintergrund erörtern wir im vierten Abschnitt (IV.), warum es sich mit dem Versuch, eine wissenschaftliche Annahme verbieten zu wollen, um eine Verletzung unserer kulturellen Identität handelt. Der fünfte Abschnitt (V.) geht der Frage nach, welchem Leitbild eine Universitätsverwaltung verpflichtet ist. Der letzte Abschnitt (VI.) geht auf unsere Kulturwerte negierende Tendenzen ein."
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