Wer sich schon immer über deutsche Richter gewundert hatte:Das Sächsische Finanzgericht hat entschieden, dass einem gemein- nützigen Verein dieser Status nicht ohne Weiteres abzuerkennen ist, wenn sich herausstellt, dass die Organisation muslimisch-extremistisch tätig ist.
Im konkreten Fall ging es um eine Moschee, die dem Salafismus zugerechnet wurde, weswegen das Finanzamt die Abzugsfähigkeit von Spendengeldern strich.
Das durfte es jedoch nicht. Die Verfassungswidrigkeit müsse jeweils konkret belegt werden.
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