Das Karlsruher Mehrheitsvotum mit sechs zu
zwei Stimmen verkennt die unterschiedliche kulturelle wie
politische Prägekraft religiöser Selbstbehauptung, die über den
Einzelfall eben weit hinausgeht. Der fast mokante Tonfall, mit dem
die Richter und Richterinnen „christlich-abendländische Kulturwerte
und Traditionen“ aus dem Raum des rechtlich Relevanten verweisen,
ist bemerkenswert.
Dabei könnten sie wissen, die acht Damen und
Herren, dass ohne diese Werte und Traditionen eine freie
Rechtsprechung und ein unabhängiger Staat nicht entstanden wären,
dass es ohne „Athen“ und „Jerusalem“ und „Rom“ kein „Karlsruhe“
gäbe. Dem Islam kann diese zivilisatorische Leistung nicht
nachgesagt werden. Faktisch und historisch gibt es hier sehr wohl
ein privilegiertes Erbe, ein spezifisches Fundament, das
Fundamentalismus verhindert.
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