Muslimische Mädchen im Grundschulalter müssen am Schwimmunterricht mit Jungen teilnehmen. Sie haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Freistellung vom Schwimmunterricht, wie das Oberverwaltungsgericht (OVG) am Mittwoch in Münster in einem Eilverfahren entschied. Damit bestätigten die Richter einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen.Die Eltern des Mädchens, das die Grundschule in Gelsenkirchen besucht, hatten beim Schulamt vergeblich die Befreiung ihrer Tochter vom Schwimmunterricht beantragt. Sie erklärten, sie befürworteten eine strenge Auslegung des Korans. Diese gebiete ihnen, Kinder schon ab dem 7. Lebensjahr vor sexuellen Versuchungen zu bewahren. Auch das Verwaltungsgericht lehnte die Befreiung ab, weil die Tochter sich durch entsprechende Schwimmbekleidung vor den Blicken anderer schützen könne. Dagegen wandten die Eltern ein, der Schwimmanzug sauge sich mit Wasser voll und behindere ihre Tochter beim Schwimmen. Außerdem stelle er eine zusätzliche Gefahr für Leib und Leben dar.
Das OVG wies diese Einwände zurück. Es sei inzwischen nichts Ungewöhnliches mehr, dass muslimische Frauen und Mädchen beim Schwimmen einen sogenannten Burkini trügen. Das gelte sowohl in islamisch geprägten Ländern als auch in Deutschland. Auch im Schwimmunterricht in der Grundschule sei den Mädchen das Tragen einer derartigen Schwimmbekleidung grundsätzlich zumutbar.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
(Az.: 19 B 1362/08)
(ddp/JWD)
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