Tuesday, July 21, 2015

Schweiz: Mit zwei Frauen gleichzeitig verheiratet

Ein heute 41jähriger Mann aus Pakistan war im Alter von 23 Jahren in die Schweiz eingereist und hatte hier um Asyl ersucht. Ein Jahr später heiratete er eine in Deutschland wohnende schweizerische-deutsche Doppelbürgerin. Er zog zu ihr nach Deutschland, weshalb sein Asylgesuch als erledigt angesehen wurde. 2001 kehrte das Paar in die Schweiz zurück und nahm im Kanton Thurgau Wohnsitz.

Doppelt verheiratet

Sechs Jahre später wurde der Pakistani erleichtert eingebürgert. Die Ehe wurde 2010 geschieden, wenige Tage später heiratete der Pakistani eine Frau aus seinem Heimatland. Schon bald flog eine neue Tatsache auf: Die schweizerische Vertretung in Pakistan hatte festgestellt, dass der Mann zwischen August 2005 und Februar 2009 trotz bestehender Ehe in der Schweiz noch mit einer andern Pakistanerin verheiratet war. Das Bundesamt für Migration widerrief darauf die erleichterte Einbürgerung und entzog dem Mann den Schweizer Pass. Eine dagegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos.
Im Dezember 2012 stellte der Pakistani beim Thurgauer Migrationsamt Gesuch um Nachzug der in Pakistan lebenden Ehefrau Nummer drei und der gemeinsamen Tochter. Dies liess das Migrationsamt nicht zu. Im Gegenteil. Das Amt entzog dem Pakistani die Niederlassungsbewilligung und verwies ihn des Landes. Es begründete dies ebenfalls mit dem Verschweigen seiner Zweitehe in Pakistan und dem Erschleichen sowohl der Niederlassungsbewilligung als auch des Schweizer Passes.

Zwangsehe oder nicht?

Sowohl das Departement für Justiz und Sicherheit als auch das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schützten das Vorgehen des Migrationsamtes.
Der Fall landete beim Bundesgericht, wo der Pakistani geltend machte, seine Verbindung in Pakistan sei eine Zwangsehe gewesen. Und weil eine Zwangsehe gegen den schweizerischen «Ordre public» verstosse, könne sie in der Schweiz gar nicht anerkannt werden. Es habe daher «objektiv absolut keine Verpflichtung» bestanden, eine solche «nicht bestehende Ehe» den Migrationsbehörden zu melden.
Das Bundesgericht ist nun gar nicht im Detail auf diese Argumentation eingegangen, weil das Argument, es habe sich um eine eigentliche Zwangsehe gehandelt, erst in Lausanne erhoben wurde. Es ist ein unzulässiges neues Argument. Vor den kantonalen Migrationsbehörden hatte der Mann noch von einer «nach dem kulturellen Brauch in Pakistan» geschlossenen beziehungsweise von seinen Eltern und den Eltern der Braut arrangierten Ehe gesprochen.

2000 Franken Gerichtskosten

Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich laut Bundesgericht auch als verhältnismässig, leben doch seine heutige Frau und die gemeinsame Tochter sowie die übrige Verwandtschaft in Pakistan. Er habe gute Kontakte dorthin, spreche die Sprache, und die Lebensweise sei ihm immer noch geläufig. Der Mann muss 2000 Franken Gerichtskosten bezahlen.
 tagblatt

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