Kann man Schweizer werden, wenn man gar nie hier gelebt hat? Das Bundesgericht findet schon.
Ein Türke (heute 54) hatte sich in den Neunzigerjahren mit einer Scheinehe unser Bürgerrecht erschlichen. Im Jahr 1988 heiratete er eine Schweizerin. Gleichzeitig hatte er eine Beziehung mit einer Frau in der Türkei. Mit dieser zeugte er, während er noch mit der Schweizerin verheiratet war, eine Tochter.
1995 wurde der 54-Jährige erleichtert eingebürgert. Zwei Jahre später liess er sich scheiden. Innerhalb von 15 Monaten zeugte er mit seiner türkischen Frau zwei weitere Töchter.
2002 anerkannte er die ausserehelichen Kinder und übersiedelte zu seiner Zweitfamilie in die Türkei. 2008 stellte er auf der Basis seines Schweizer Bürgerrechts ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung der Töchter. Diese haben nie in der Schweiz gelebt und sprechen nur mittelmässig Deutsch.
Dennoch bewilligte das Bundesamt für Migration 2010 die Einbürgerungen.
Der Kanton Solothurn akzeptierte das nicht, weil der Mann «hochgradig rechtsmissbräuchlich» gehandelt habe und zog den Fall ans Bundesverwaltungsgericht. Die Richter hoben die Einbürgerung der älteren Tochter auf. Die beiden jüngeren Töchter, die heute 15 und 16 Jahre alt sind, durften ihren Schweizer Pass aber behalten.
Die Solothurner zogen das Urteil weiter und blitzten nun beim Bundesgericht ebenfalls ab.
Eine enge Verbundenheit mit der Schweiz oder eine Vertrautheit mit den hiesigen Verhältnissen, Sitten und Gebräuchen sei nicht erforderlich, begründet das Bundesgericht. Der Gesetzgeber habe bei erleichterter Einbürgerungen bewusst keine strengen Vorraussetzungen betreffend Integration vorgesehen.
blick
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